15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 6420

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil11.06.2008

Telefon­ge­sell­schaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung eines Telefon-Festnetz­an­schlussesGericht beanstandet zu lange Bearbei­tungs­zeiträume

Eine Telefon­ge­sell­schaft, die die Umschaltung des Telefon-Festnetz­an­schlusses eines Kunden erst mit erheblicher Verzögerung vornimmt, haftet für die Schäden, die diesem dadurch entstanden sind, dass er über seinen Anschluss längere Zeit nicht verfügen konnte. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden.

Der Kläger betreibt eine Versi­che­rung­s­agentur mit der er zum Beginn des Monat März 2003 umzog. Diesen Umzug teilte er der Beklagten, einer Telefon­ge­sell­schaft, mit der er einen Vertrag über seine geschäftlichen und privaten Telefo­n­an­schlüsse geschlossen hatte, per Telefax vom 10.02.2003 mit. Hierbei gab der Kläger die Lage des neuen Anschluss mit „Souterrain“ an. Eine Umschaltung des Anschlusses erfolgte durch die Beklagte erst mit einer Verzögerung von etwa 7 Wochen. Dies, nachdem sie sich mit Schreiben vom 07.03.2003 an den Kläger gewandt und diesen um die Mitteilung der „eindeutigen Lage“ des Telefo­n­an­schlusses gebeten hatte, die dieser daraufhin mit „Einfamilienhaus – Keller“ angegeben hatte.

Kläger hat erhebliche Gewinneinbußen wegen verzögerter Umschaltung des Telefo­n­an­schlusses

Der Kläger macht Gewinneinbußen in Höhe von knapp 14.000,- € geltend. Die Beklagte wendet hiergegen ein, ihr sei die Umschaltung erst nach Angabe der exakten Lage des Anschlusses und damit nach der Beantwortung ihrer Anfrage vom 07.03.2003 möglich gewesen. Diesen Einwand hat die 13. Kammer für Handelssachen nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens nicht gelten lassen. Sie führt hierzu in ihrer Entscheidung aus:

Sachver­ständiger: Auf die Kenntnis über die eindeutige Lage des Anschlusses kam es für die Umschaltung gar nicht an

„Die Beklagte war verpflichtet, die Umschaltung am 01.03.2003 vorzunehmen oder dem Kläger jede Unterstützung zukommen zu lassen, um diesen Umschalttermin sicherzustellen. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte mehrfach verstoßen. Der gravierendste Verstoß liegt in dem Schreiben vom 07.03.2003, also 25 Tage nach der Antragstellung und 7 Tage nach dem beauftragten Umschalttermin, mit dem die Beklagte die „eindeutige Lage des Telefo­n­an­schlusses (Lage der TAE Dose)“ wissen wollte. Auf diese Kenntnis aber kommt es für die Technik der Umschaltung überhaupt nicht an. Der Sachverständige hat insoweit eindeutig ausgeführt: Zur Bestellung einer Leitung bei X sind die genaue Anschrift des Gebäudes und die Lage des APL [Abschlusspunkt Linientechnik], in dem der Anschluss geschaltet werden soll, erforderlich. X AG verfügt über bzw. beschafft sich Leitungspläne, aus denen hervorgeht, wo sich die Zuführungen in die jeweiligen Häuser und zu dem zugehörigen APL befinden. Im APL werden die aus dem öffentlichen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­nsnetz kommenden Leitungen, die oft unterirdisch in die Häuser geführt werden, mit den in den Häusern verlegten Kommu­ni­ka­ti­o­ns­lei­tungen verbunden.

Die exakte Lage der TAE-Dose in einem Einfamilienhaus oder auch in einer Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus ist daher aus technischer Sicht für die Schaltung einer Teilneh­me­r­an­schluss­leitung nicht erforderlich. Die Beklagte erhielt vom Kläger die Mitteilung der Lage der Telefon­schlussdose mit „Einfamilienhaus – Keller“ am 11.03.2003. Wiederum – und das ist eine eigenständige Pflichtverletzung – dauerte es 17 Tage, bis die Beklagte am 28.03.2003 bei der X AG die Umschaltung online beantragte. Zu Recht verweist der Sachverständige deshalb darauf:

Gemäß Bestellung (Anlage B4, Blatt 237 d. A.) hat die Angabe „EFH, Keller“ zur Lage der TAE ausgereicht, um die am 28.03.2003 von der Beklagten bei X AG bestellte Teilneh­me­r­an­schluss­leitung 11 Tage später am 08.04.2003 aktiv zu schalten. Daraus folgt zugleich, dass ein Zeitraum von ca. 11 Tagen erforderlich, aber auch ausreichend war, um die Umschaltung im Leitungsnetz der X AG zu bewerkstelligen. Insoweit hat der Beklagten vom Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 10.02.2003 bis zum Umschaltdatum am 01.03.2003 ein auskömmlicher Zeitraum von 18 Tagen zur Verfügung gestanden.“

Gericht: Bearbei­tungs­zeiträume sind zu lang

Die Kammer beanstandet darüber hinaus, ihr sei es unverständlich, dass die Beklagte Bearbei­tungs­zeiträume von 25 und 17 Tagen benötigte, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltenen Informationen zu bearbeiten, obwohl ihr bekannt war, dass es sich um einen vom Kläger geschäftlich genutzten Anschluss handelte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 25.07.2008

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