15.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 1820

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Urteil25.01.2006Landgericht Frankfurt am Main3-09 O 143/04
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil25.01.2006

Keine Haftung des Vorstandes einer Bank für Verluste aus Zinsde­ri­vat­ge­schäften

Der Vorstand einer Hypothekenbank haftet der Bank gegenüber nicht für Verluste aus Zinsde­ri­vat­ge­schäften. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die klagende Hypothekenbank macht Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen Verlusten aus Zinsde­ri­vat­ge­schäften gegenüber ihrem ehemaligen Vorstand, für den eine so genannte D & O-Versicherung abgeschlossen worden war, geltend. Obwohl der Abschluss solcher Zinsde­ri­vat­ge­schäfte in dem streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum nicht durch die einschlägigen Vorschriften des Hypothe­ken­bank­ge­setzes gedeckt war, muss der ehemalige Vorstand für die daraus resultierenden Verluste nicht haften. Dies deshalb, weil offensichtlich nicht nur alle anderen Hypothe­ken­banken auch solche Geschäfte abgeschlossen haben, sondern weil die staatliche Aufsichts­behörde die Durchführung solcher Geschäfte gebilligt hat. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber inzwischen reagiert und solche Zinsde­ri­vat­ge­schäfte durch eine Geset­ze­s­än­derung auch für Hypothe­ken­banken ausdrücklich erlaubt. Angesichts dessen ist nach Auffassung der 9. Kammer für Handelssachen eine Haftung des Vorstandes nicht begründet. Sie hat deshalb die Klage der Bank abgewiesen.

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:

Erläuterungen
„.Ohnehin geht aber auch die Klägerin davon aus, dass grundsätzlich Zinsde­ri­vat­ge­schäfte in diesem Zeitraum als Hilfsgeschäfte abgeschlossen werden durften. Zur Begründung dieser Auffassung stützen sich beide Parteien auf das Schreiben des Bundes­auf­sicht­samtes für das Kreditwesen (BAKred) vom 01.01.1990 (Anlage K 22). Darin führte das BAKred aus, dass Zinsde­ri­vat­ge­schäfte jedenfalls als sog. Hilfsgeschäfte zur Schließung oder Verminderung offener Positionen der Hauptgeschäfte zulässig seien. … … Zum anderen hat aber auch die hiervon abweichende Handhabung der Derivat­ge­schäfte zur Ergeb­niss­teuerung durch die Hypothe­ken­banken im Allgemeinen und der Beklagten im Besonderen die Billigung des BAKred erfahren. Denn selbst mit dem Schreiben des BAKred vom 07.12.2000 (Anlage K 21), in dem dieses dem Verband deutscher Hypothe­ken­banken mitgeteilt hat, dass es festgestellt habe, dass zunehmend über das für Hypothe­ken­banken vertretbare Maß hinausgehende Zinsän­de­rungs­risiken eingegangen worden seien, hat das BAKred nicht gefordert, dass dies unverzüglich abgestellt werden soll, sondern nur eine erweiterte Berichtspflicht angeordnet. …. Gleichzeitig wurde aber die wohl herrschende Praxis der Hypothe­ken­banken, Derivat­ge­schäfte nicht nur zur Schließung oder Verminderung offener Positionen im Hauptgeschäft einzusetzen, gebilligt. Wenn aber schon die Aufsichts­behörde diese Handhabung der Hypothe­ken­banken offensichtlich für zulässig erachtet hat, kann dem jeweiligen Vorstand keine Pflicht­ver­letzung (§ 93 Abs. 2 AktG) vorgeworfen werden. In diesem Zusammenhang muss schließlich auch berücksichtigt werden, dass ohnehin im Jahre 2000 Gespräche zwischen dem VdH, dem BAKred und dem BMF über die Änderung des § 5 HypBkG stattgefunden haben, die schließlich dann auch zu dessen vom 01.07.2002 bis zum 01.07.2005 geltenden Fassung, ohne einschränkende Nutzbarkeit von Derivat­ge­schäften, führte.“

Darüber hinaus hat die 9. Kammer für Handelssachen aber auch darauf hingewiesen, dass eine Schaden­s­er­satz­pflicht des Vorstandes auch daran scheitert, dass die Klägerin den geltend gemachten Schaden nicht in der von ihr gewählten Form berechnen kann.

„..Denn angesichts der Tatsache, dass die Beklagten jedenfalls auch nach Auffassung der Klägerin in der Bandbreite der Vorgaben des BAKred in dessen Schreiben vom 01.10.1990 berechtigt waren, Derivat­ge­schäfte zu tätigen, ist es nicht zulässig, sich die Geschäfte heraussuchen, die schlecht gelaufen sind, und hierfür Schadensersatz zu begehren und sich den Ertrag der gut Gelaufenen gutschreiben zu lassen. Vielmehr müsste zur Feststellung des behaupteten Schadens der Saldo aus allen getätigten und aufgelösten bzw. beendeten Derivat­ge­schäften gebildet werden und nur wenn dieser negativ wäre, käme ein Schaden­s­er­satz­an­spruch in dieser Höhe in Betracht. Die Beklagten müssten so behandelt werden, wie ein Angestellter, der für die Rechnung des Arbeitgeber spekuliert und teils gewinnt und teils verliert. Dann kann auch nur der Saldo als Schaden herangezogen werden, nicht das einzelne Geschäft (Soergel-Mertens, BGB, vor § 249, Rz. 233).“

Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/06 des LG Frankfurt am Main vom 25.01.2006

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