14.11.2024
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Dokument-Nr. 5002

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Landgericht Frankfurt am Main Entscheidung09.10.2007

LG Frankfurt verbietet Arcor-Werbung in TauschbörseEinstweilige Verfügung gegen den Provider wegen unlauteren Wettbewerbs

Erstmalig ist es einem Unternehmen in Deutschland gerichtlich untersagt worden, innerhalb einer Internet-Tauschbörse für sich zu werben.

Arcor hatte auf der Website http://bitreactor.to Werbung geschaltet. Das "Peer to Peer"-Angebot gilt laut Inter­es­sen­verband des Video- und Medien­fach­handels (IVD) als eine der führenden Plattformen für den Austausch illegal kopierter Musik-, Film- und Bilddateien. Vor diesem Hintergrund hatte der IVD den DSL-Anbieter Arcor bereits Mitte August wegen dessen werblichen Engagements auf einem anderen Tauschbörsen-Portal angeschrieben, da dessen Angebot nahezu ausschließlich aus Raubkopien und jugend­ge­fähr­denden Medien bestand.

Keine finanzielle Unterstützung illegaler Tauschbörsen

Entgegen der darauf folgenden Ankündigung vom 22. August 2007, Werbung auf Seiten wie der beanstandeten Internetseite umgehend einzustellen / zu verhindern, setzte Arcor sein Engagement auf der angebot­s­i­den­tischen Tauschplattform "bitreactor.to" fort, woraufhin sich der IVD gezwungen sah, diese finanzielle Unterstützung einer Tauschbörse gerichtlich untersagen zu lassen.

Werbung in illegaler Tauschbörse stellt Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb dar

Das Landgericht Frankfurt am Main gab einem Antrag des IVD auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs statt. Dem Beschluss zufolge ist es dem Unternehmen Arcor ab sofort unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, auf der Website http://bitreactor.to Werbung für sich zu schalten oder schalten zu lassen.

Hintergrund

Die illegalen Angebote von Tauschbörsen behindern bereits seit Jahren massiv den legalen Kino- und Videomarkt bei der Vermarktung von Filmen. Folglich verstößt eine Unterstützung dieser Tauschbörsen gegen geltendes Wettbe­wer­bsrecht, zumal wenn der Unterstützer - beispielsweise ein dort Eigenwerbung platzierendes Unternehmen - im Vorfeld der Anzei­gen­schaltung auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht wurde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des IVD vom 16.10.2007

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