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Dokument-Nr. 18105

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.04.2014

Abberufung eines Vorstands­mit­gliedes der Commerzbank ist nichtigPersonalabbau und Verschlankung des Vorstandes rechtfertigt keine Abberufung aus wichtigem Grund

Die Abberufung eines Vorstands­mit­glieds der Commerzbank wurde vom Landgericht Frankfurt für nichtig erklärt.

Der Kläger im vorliegenden Fall hatte gegen ein Aufsichts­rats­be­schluss geklagt, mit dem unter Verweis auf einen geplanten Personalabbau sowie eine Verschlankung des Vorstandes seine ursprüngliche Bestellung als Vorstandsmitglied bis 31.05.2017 widerrufen worden war.

Widerruf der Bestellung eines Vorstands­mit­gliedes nur aus wichtigem Grund

Das Aktiengesetz erlaube den Widerruf der Bestellung eines Vorstands­mit­glieds nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, um dem Vorstand nicht mit der Drohung der freien Abberufung die Unter­neh­mens­leitung „aus den Händen winden“ zu können. Dieser wichtige Grund könne zwar auch vorliegen, wenn die Belassung eines Vorstands­mit­gliedes im Vorstand zu schweren wirtschaft­lichen Nachteilen für die Gesellschaft führe. „Allein das allgemein ein erheblicher Personalabbau bei der Beklagten und eine Verschlankung des Vorstandes sowie eine Umstruk­tu­rierung der Geschäftsfelder […] erfolgen soll, rechtfertigt nicht die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund“, so das Gericht in seiner Urteils­be­gründung. Einen Antrag auf unmittelbare Weiter­be­schäf­tigung hat das Gericht hingegen abgewiesen, da das Gesetz hierfür ausdrücklich voraussetze, dass die Abberufung rechtskräftig festgestellt sei.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ ra-online

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