Hierbei hat die Kammer sich vor allem mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vermutung, dass die angebotene Abfindung angemessen ist, wenn der Bieter auf Grund seines Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des betroffenen Grundkapitals erworben hat, widerleglich ist oder nicht.
Die Kammer hat im Rahmen ihrer Entscheidung folgende Feststellungen getroffen:
1) Bei der Ermittlung, ob die 90 % Grenze des § 39 a Abs. 3 S. 3 WpÜG erreicht wird, sind auch Aktienerwerbe zu berücksichtigen, die während der Angebotsfrist aufgrund von vorangegangen Vereinbarungen erworben wurden, in denen sich Aktionäre unwiderruflich verpflichtetet haben, auf ein Übernahmegebot der Antragstellerin ihr die ihnen gehörenden Aktien zu übertragen.
2) Die Vermutung des § 39 a Abs. 3 S. 3 WpÜG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handelt.
3) Haben Beteiligte konkrete Unstände im Verfahren vorgebracht, wonach die Vermutung des § 39 a Abs. 3 S. 3 WpÜG erschüttert wird, kommt eine Beweiserhebung über die Angemessenheit der Abfindung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der Zielgesellschaft nicht in Betracht. Der Antrag auf Übertragung ist dann vielmehr vom Gericht zurückzuweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des LG Frankfurt am Main vom 13.08.20808