Dokument-Nr. 22180
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- NJW-RR 1991, 247Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 247
Landgericht Frankfurt am Main Urteil29.10.1990
Fehlende Kniefreiheit während Busreise berechtigt zur Reisepreisminderung von 20 %Reisender nicht zur Abhilfe des Reisemangels verpflichtet
Die fehlende Kniefreiheit während einer Busreise kann einen Reisemangel darstellen, der eine Reisepreisminderung von 20 % rechtfertigt. Der Reisende ist zudem nicht verpflichtet sich um die Abhilfe des Reisemangels zu kümmern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar nahm an einer "königlichen Marokko-Reise" Anfang des Jahres 1985 teil. Die erste Woche der Reise bestand aus einer Busrundreise. Da der Abstand des Sitzes des Ehemanns im Bus zum Vordersitz nur 10 cm betrug, musste er seine Beine seitwärts in Richtung Gang stellen. Dadurch kehrte er seiner Ehefrau den Rücken zu und konnte nur eingeschränkt nach links aus dem Fenster schauen. Die Ehefrau wiederum musste in gerader Sitzstellung mit eingezwängten Beinen verharren. Die Reisenden hielten dies für unzumutbar und machten daher eine Reisepreisminderung geltend.
Fehlende Kniefreiheit während Busreise stellt Reisemangel dar
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Reisenden. Ihnen habe ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 % zugestanden. Der vorliegende Sitzabstand sei für einen Busreisenden, der eine "königliche Rundreise" gebucht habe, unzumutbar gewesen. Es habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung vorgelegen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die übrigen Sitzreihen des Busses größere Sitzabstände aufgewiesen haben.
Keine Pflicht zur Abhilfe des Reisemangels durch Reisenden
Soweit die Reiseveranstalterin anführte, dass die Reisenden das eigentlich angeordnete Rotationssystem hätten durchsetzen müssen, folgte dem das Landgericht nicht. Seiner Auffassung nach habe die Reiseveranstalterin damit die Aufgabenstellung der Reiseleitung und die Funktion der Mängelanzeige verkannt. Der Reisende müsse den Reiseveranstalter von einem Mangel lediglich in Kenntnis setzen. Der Reiseveranstalter sei dann verpflichtet, auf sein eigenes Risiko Abhilfe zu verschaffen. Es sei dagegen nicht Aufgabe des Reisenden, mit den Mitreisenden zu verhandeln, ob sie für eine gewisse Zeit sich mit mangelhaften Reiseleistungen zufriedengeben. Er müsse somit nicht um die besseren Sitzplätze kämpfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 247/rb)
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