15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 22180

Drucken
Urteil29.10.1990Landgericht Frankfurt am Main2/24 S 10/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 247Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 247
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil29.10.1990

Fehlende Kniefreiheit während Busreise berechtigt zur Reise­preis­min­derung von 20 %Reisender nicht zur Abhilfe des Reisemangels verpflichtet

Die fehlende Kniefreiheit während einer Busreise kann einen Reisemangel darstellen, der eine Reise­preis­min­derung von 20 % rechtfertigt. Der Reisende ist zudem nicht verpflichtet sich um die Abhilfe des Reisemangels zu kümmern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar nahm an einer "königlichen Marokko-Reise" Anfang des Jahres 1985 teil. Die erste Woche der Reise bestand aus einer Busrundreise. Da der Abstand des Sitzes des Ehemanns im Bus zum Vordersitz nur 10 cm betrug, musste er seine Beine seitwärts in Richtung Gang stellen. Dadurch kehrte er seiner Ehefrau den Rücken zu und konnte nur eingeschränkt nach links aus dem Fenster schauen. Die Ehefrau wiederum musste in gerader Sitzstellung mit eingezwängten Beinen verharren. Die Reisenden hielten dies für unzumutbar und machten daher eine Reisepreisminderung geltend.

Fehlende Kniefreiheit während Busreise stellt Reisemangel dar

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Reisenden. Ihnen habe ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 % zugestanden. Der vorliegende Sitzabstand sei für einen Busreisenden, der eine "königliche Rundreise" gebucht habe, unzumutbar gewesen. Es habe eine erhebliche Beein­träch­tigung der Reiseleistung vorgelegen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die übrigen Sitzreihen des Busses größere Sitzabstände aufgewiesen haben.

Keine Pflicht zur Abhilfe des Reisemangels durch Reisenden

Soweit die Reise­ver­an­stalterin anführte, dass die Reisenden das eigentlich angeordnete Rotationssystem hätten durchsetzen müssen, folgte dem das Landgericht nicht. Seiner Auffassung nach habe die Reise­ver­an­stalterin damit die Aufga­ben­stellung der Reiseleitung und die Funktion der Mängelanzeige verkannt. Der Reisende müsse den Reise­ver­an­stalter von einem Mangel lediglich in Kenntnis setzen. Der Reise­ver­an­stalter sei dann verpflichtet, auf sein eigenes Risiko Abhilfe zu verschaffen. Es sei dagegen nicht Aufgabe des Reisenden, mit den Mitreisenden zu verhandeln, ob sie für eine gewisse Zeit sich mit mangelhaften Reiseleistungen zufriedengeben. Er müsse somit nicht um die besseren Sitzplätze kämpfen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 247/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22180

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI