18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2025

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil26.04.2000

Polizeibeamte haften im Dienst nicht persönlich

Auch für vorsätzliche Übergriffe von Polizeibeamten im Dienst, die zu Verletzungen von Personen geführt haben, haftet dem Bürger allein der Staat. Der Polizeibeamte kann deshalb nicht selbst auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt werden. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankfurt am Main die Schmer­zens­geldklage eines angeblich durch einen Polizisten verletzten Mannes gegen den Polizeibeamten persönlich abgewiesen.

Der Kläger wurde in der Nacht zum 03.08.1996 festgenommen, weil er in dem Verdacht stand, die Entwendung eines Kraft­fahr­zeug­kenn­zeichens versucht zu haben. Er wurde danach auf das Polizeirevier gebracht und nach Überprüfung seiner Personalien gegen 1.30 Uhr wieder auf freien Fuß gesetzt. Da die Polizei vermutete, der Kläger beabsichtige, weitere strafbare Handlungen zu begehen, erhielten der Beklagte und ein weiterer Polizeibeamter den Auftrag, den Kläger zu observieren. Dieser suchte in einem Gebüsch etwas. Da er es nicht fand, telefonierte er in einer Telefonzelle, woraufhin ein Jeep mit 2 weiteren Personen erschien. Alle drei suchten dann weiter im Gebüsch und fanden nach einiger Zeit den gesuchten Autoschlüssel. Sie fuhren mit dem in Richtung Frankfurt am Main Innenstadt. An der Auffahrt auf die A 661 wurde der Jeep von mehreren Polizei­fahr­zeugen gestoppt, und die Insassen wurden zum Aussteigen aufgefordert.

Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihn aus dem Jeep gezogen, ihn mit beiden Händen an den Haaren gepackt und ihn zweimal gegen das Auto gestoßen. Auf des Klägers Verlangen, einen Anwalt sprechen zu wollen, habe der Beklagte habe ihm mit der linken Hand so heftig gegen sein rechtes Ohr geschlagen, dass er Schmerzen verspürt und nicht mehr richtig gehört habe. Danach habe der Beklagte den Kläger zu dem Polizeifahrzeug gebracht und ihn auf den Rücksitz gedrängt. Dabei habe er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht und in den Bauch versetzt. Kurze Zeit darauf habe der Beklagte den Kläger mit beiden Händen am Hals gepackt und ihn wieder aus dem Wagen gezogen. Bei diesem Vorgang habe der Beklagte seine Daumen so fest an seinen Kehlkopf gepresst, dass er laut aufgeschrien habe. Er habe dabei gehört wie sein Bekannter dem anderen Polizeibeamten vorgehalten habe, „was das solle". Dieser habe nur geantwortet, das ginge ihn nichts an, er solle wegsehen.

Während der Kläger allein mit zwei Polizisten auf das Eintreffen eines Abschleppwagens für den Jeep hätte warten müssen, habe sich der Beklagte schwarze Lederhandschuhe angezogen und den Kläger aufgefordert, auszusteigen. Draußen habe er ihn über die Straße in Richtung der dort liegenden Gärten geführt und ihn nochmals aufgefordert, „mit der Sprache rauszurücken“. Für jede Antwort „Nichts“ habe der Beklagte - etwa fünf- bis sechsmal – dem Kläger einen Faustschlag in die Magengegend versetzt. Dieser habe sich dann übergeben müssen und keine Luft mehr bekommen. Der Beklagte habe dann von ihm abgelassen und ihn zu dem Polizeifahrzeug zurückgebracht.

Der Kläger behauptete, er habe durch den Beklagten eine rechtsseitige traumatische Trommel­fell­per­fo­ration und eine Fraktur der 5. Rippe links erlitten. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte hafte ihm persönlich auf Schadensersatz und verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 DM.

Die Klage wurde abgewiesen, wobei es im Urteil z.T. sinngemäß heißt:

Erläuterungen
Der Beklagte haftet als Polizeibeamter nicht persönlich, da er die behaupteten Körper­ver­let­zungen im Rahmen seiner öffentlichen Amtsausübung begangen hat. Gemäß Artikel 34 Grundgesetz tritt die Haftung der Anstel­lungs­kör­per­schaft für einen bei hoheitlicher Amtstätigkeit verursachten Schaden an die Stelle der Eigenhaftung des Beamten Soweit die Staatshaftung eintritt, haftet der Beamte dem Geschädigten nicht persönlich. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte die Amtspflicht­ver­letzung vorsätzlich begeht.

Die Haftung des Beklagten wird auch nicht dadurch begründet, dass er außerhalb der Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt habe und somit persönlich in Anspruch genommen werden könnte. Ob der Beamte noch im Rahmen seines öffentlichen Amtes handelt, hängt davon ab, ob die schädigende Handlung noch in einem äußeren und inneren Zusammenhang mit der Amtsausübung steht. Der innere Zusammenhang einer schädigenden Handlung kann fehlen, wenn sie von dem Amtsträger aus rein persönlichen Beweggründen wie Rache oder Wut begangen wird, selbst wenn dies während des Dienstes geschieht und durch dienstliche Vorkommnisse veranlasst worden ist.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat auch nach dem Vortrag des Klägers in Ausübung seines Amtes gehandelt. Der Beklagte war beauftragt worden, den Kläger zu observieren, um festzustellen, ob dieser Straftaten begeht. Diese Tätigkeit gehört in den Bereich der Strafverfolgung und zum öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich des Beamten. Nach dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte ihn mehrfach aufgefordert, anzugeben, was geschehen sei. Es war demnach offensichtlich, dass der Beklagte vom Kläger in Erfahrung bringen wollte, was dieser zuvor gemacht hatte, ob der Kläger also eine strafbare Handlung begangen habe. Die behaupteten Schläge und Misshandlungen durch den Beklagten dienten ersichtlich dazu, den Kläger zu einer Aussage zu veranlassen. Wenngleich der Beklagte zu den behaupteten Gewaltmaßnahmen nicht befugt war, er sich vielmehr deshalb strafbar machte, gehörten die Handlungen des Beklagten dennoch zu dem erteilten Ermitt­lungs­auftrag.

Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte unabhängig von seinem Ermitt­lungs­auftrag den Kläger aus persönlichen Gründen misshandelte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte von Rache oder bloßen Wutgefühlen geleitet wurde. Die behaupteten Gewalt­tä­tig­keiten standen vielmehr in engem und offenbarem Zusammenhang mit der Aufforderung an den Kläger, „mit der Sprache rauszurücken".

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main vom 18.05.2000

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