23.11.2024
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Dokument-Nr. 29009

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.12.2019

Reisemangel: Keine Suite auf MallorcaAnspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 50 % aufgrund falscher Zimmerkategorie

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Reisender, der eine "WU Suite" mit einem separaten Schlafzimmer in einem Hotel gebucht hatte, auch dann einen Anspruch auf ein solches Zimmer hat, wenn in der Buchungs­be­stä­tigung die Unterbringung in einer "Suite" ausgewiesen ist.

Im hier vorliegenden Fall hatte der Kläger für sich und zwei weitere Personen, die Klägerin und eine 78 Jahre alte Dame, eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Im Reiseprospekt war für das Hotel unter anderem zwischen den Zimmer­ka­te­gorien KU Juniorsuite, KUA Juniorsuite Superior und WU Suite“ unterschieden worden. Im Gegensatz zu den anderen Kategorien sollte die WU Suite größer sein und insbesondere ein separates Schlafzimmer haben.

Zimmer mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum anstatt Suite

Die Buchungsbestätigung wies die Unterbringung in einer Suite aus. Angekommen im Hotel erhielt die Reisegruppe kein Zimmer der Kategorie WU Suite, sondern ein Zimmer mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum, in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden. Die Reisenden mussten sich einen Schrank teilen.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung wegen falscher Zimmerkategorie

Das LG entschied, dass vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet gewesen sei. Auch wenn die Buchungs­be­stä­tigung den Zusatz WU nicht enthalten habe, sei aus objektiver Sicht davon auszugehen gewesen, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht wurde, denn diese Kategorien wichen sprachlich unvereinbar voneinander ab. Durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Zimmerkategorie sei der Zweck der Reise die Erholung grundlegend berührt worden. Es fehlten nämlich nicht nur gleichwertige, komfortable Schlaf­mög­lich­keiten, sondern auch adäquate Rückzugs­be­reiche für die dreiköpfige Reisegruppe. Dies rechtfertige eine Minderung des Reisepreises um 50 %.

Umzug in einem anderen Hotel durfte abgelehnt werden

Den Klägern könne auch nicht entge­gen­ge­halten werden, dass sie das Abhilfeangebot des Reise­ver­an­stalters abgelehnt hatten, in ein anderes Hotel umzuziehen. Es sei nämlich nicht dargelegt worden, dass dieses gleichwertig war, etwa in Bezug auf die Strandlage. Zudem habe es sich an einem ganz anderen Ort der Insel und nicht wie das gebuchte Hotel in der Nähe eines Natur­schutz­ge­bietes befunden.

Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Darüber hinaus sprach das LG Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe weiterer 50 % des Reisepreises zu. Diese Entschädigung sei gerechtfertigt, weil die Reise erheblich beeinträchtigt gewesen sei und zwar während der gesamten Reisezeit.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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