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Dokument-Nr. 35196

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Urteil05.06.2025Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 93/24
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil05.06.2025

Bei noch nicht abgeschlossenem Boarding und noch offenen Flugzeugtüren müssen zu spät am Gate erscheinende Fluggäste mitgenommen werdenDer organi­sa­to­rische Ablauf der Flugge­sell­schaft wird in diesem Fall nicht gestört

Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, besteht eine Mitnah­me­ver­pflichtung der Flugge­sell­schaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall müssen auch verspätet am Fluggate ankommende Reisende mitgenommen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug, ein. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17.35 Uhr. Das Gate wurde um 17.15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Flugge­sell­schaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrt­un­ter­nehmen eine Entschädigung nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung in Höhe von jeweils 600 €.

Während das Amtsgericht ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Flugge­sell­schaft beeinträchtigt, gab die Reise­rechts­kammer ihrer Berufung statt.

Die Reise­rechts­kammer führte in ihrem Berufungsurteil aus: „Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfer­ti­gungs­schalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteiges aufhält (…)“. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Die Richterinnen und Richter erklärten: „Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, besteht eine Mitnah­me­ver­pflichtung der Flugge­sell­schaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist.“ In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organi­sa­to­rischen Ablauf, denn die Start- und Strecken­freigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Flugge­sell­schaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. „Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war“, befand die Kammer.

Das Urteil ist rechtkräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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