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18.07.2025 
Sie sehen eine mediterrane Stadt und davor eine Frau, die Urlaubsfotos macht. Die Frau ist allerdings nur als Silhouette dargestellt, ganz so als wäre sie ausradiert worden.

Dokument-Nr. 35228

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Urteil16.04.2025Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 75/24
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil16.04.2025

Rücktritt von Pauschalreise wegen Überschwem­mungen in ItalienReise­ver­an­stalter hat keinen Anspruch auf eine Rücktritt­s­ent­schä­digung

Ein Pauscha­l­rei­sender kann von seinem Reisevertrag jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Im Gegenzug hat der Reise­ver­an­stalter dann in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung. Der Reisende muss aber keine Rücktritt­s­ent­schä­digung zahlen, wenn am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außer­ge­wöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Einen solchen Umstand stellten die extremen Regenfälle und massiven Überschwem­mungen im Mai 2024 in Norditalien dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In diesem Fall hatte der spätere Kläger für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 € gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19. Juni 2023 stattfinden. Am 16. Mai 2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katas­tro­phe­nalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage.

Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter den Rücktritt von der Reise

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, am 17. Mai 2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück.

Das Amtsgericht gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reise­ver­an­stalters gegen diese Entscheidung hatte vor der Reise­rechts­kammer des Landgerichts keinen Erfolg.

Landgericht: Reise­ver­an­stalter hat keinen Entschä­di­gungs­an­spruch

Die Kammer erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reise­ver­an­stalter im Gegenzug zwar einen Entschä­di­gungs­an­spruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reise­ver­an­stalter jedoch keine Entschädigung zu.

Oberlan­des­gericht: Reisender schuldet keine Rücktritt­s­ent­schä­digung

Die Reise­rechts­kammer führte in ihrer Berufungs­ent­scheidung aus: „Der Reisende schuldet keine Rücktritt­s­ent­schä­digung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außer­ge­wöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschä­di­gungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktritts­er­klärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten.

Reisender trägt das Prognoserisiko

„Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko, insbesondere falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrschein­lichkeit für eine erhebliche Beein­träch­tigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist“, erläuterte die Kammer. Im vorliegenden Fall habe für einen Durch­schnitts­rei­senden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktritts­er­klärung jedoch die hinreichende Wahrschein­lichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwem­mungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reise­ver­an­stalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstan­dungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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