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Dokument-Nr. 33819

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Urteil22.12.2022Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 61/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2024, 35Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 35
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.12.2022

Erstattung der Flugkosten gegenüber Flugvermittler erfüllt nicht Rück­zahlungs­anspruch des FluggastesKeine Empfangs­zuständig­keit des Flugvermittlers

Wurde ein Flug über einen Vermittler gebucht und wird der Flug nachfolgend storniert, so wird die Flugge­sell­schaft von ihrer Pflicht zur Rückzahlung der Flugkosten nicht dadurch befreit, dass sie an den Vermittler die Kosten erstattet. Der Flugvermittler ist ohne Ermächtigung des Fluggastes nicht zum Empfang von Leistungen berechtigt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 buchte eine Frau über eine Vermittlerin einen Flug nach Kapstadt und wieder zurück von Nairobi. Beide Flüge wurden im April 2020 coronabedingt von der Flugge­sell­schaft annulliert. Die Reisende wandte sich daraufhin an die Vermittlerin und forderte sie zur Rückzahlung der Flugkosten auf. Die Flugge­sell­schaft kam dem gegenüber der Vermittlerin nach. Diese geriet jedoch nachfolgend in Insolvenz, so dass sich die Reisende wieder an die Flugge­sell­schaft wandte und die Rückzahlung der Flugkosten verlangte. Die Flugge­sell­schaft verwies auf die bereits erfolgte Rückzahlung an die Vermittlerin. Die Reisende erhob schließlich Klage.

Amtsgericht wies Klage auf Rückzahlung ab

Das Amtsgericht weis die Klage auf Rückzahlung ab. Die Beklagte könne sich erfolgreich auf den Erfül­lungs­einwand des §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB berufen. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht bejaht Anspruch auf Rückzahlung der Flugkosten

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Flugkosten zu. Die Beklagte könne sich nicht auf Erfüllung berufen, da die Vermittlerin nicht zur Entgegennahme der Rückzahlung berechtigt gewesen sei. Es habe nicht zu den Pflichten der Vermittlerin gehört, Rückzah­lungs­ansprüche aus der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung oder dem zwischen den Parteien geschlossenen Beför­de­rungs­vertrag geltend zu machen. Wenn ein Vermittler die Erstat­tungs­ab­wicklung übernimmt, handele er entweder im Rahmen eines gesonderten, unentgeltlichen Auftrags­ver­hält­nisses oder aus Kulanz gegenüber dem Fluggast.

Keine Ermächtigung durch Aufforderung zur Rückzahlung

Eine Ermächtigung der Vermittlerin zur Entgegennahme der Zahlung ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aus der gegenüber der Vermittlerin geäußerten Aufforderung der Klägerin zur Rückzahlung. Durch diese Aufforderung sei die Vermittlerin nicht beauftragt worden Gelder für die Klägerin im eigenen Namen entge­gen­zu­nehmen. Gerade im Fall einer bloßen Vermittlung von Beför­de­rungs­leis­tungen dürfe der Vermittler ein Rückzah­lungs­be­gehren ihm gegenüber so verstehen, dass er sich um die Rückzahlung gegenüber den Vertrags­partnern des Fluggastes kümmern soll.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2024, 35/rb)

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