Das klagende Ehepaar hatte sich beim Reisebüro erkundigt, ob sie ihren Zwergpudel mitnehmen und er an allen Urlaubsaktivitäten im Hotel würde teilnehmen können. Das soll ihnen von einer Mitarbeiterin des Reisebüros zugesagt worden sein. Für die Mitnahme des Hundes wurde ein täglicher Zuschlag von DM 12,00 berechnet. Im Hotel verweigerte der Hotelier dem Hund jedoch den Zutritt zum Speisesaal. Die Kläger ließen sich sodann das Essen im Zimmer servieren. Futter für den Hund bekamen sie vom Hotel nicht.
Der Umstand, daß es den Klägern untersagt wurde, ihren Zwergpudel mit in den Speisesaal des Hotels zur Einnahme der Halbpension mitzunehmen, stellt sich nach objektiver Betrachtung noch nicht als derartig schwerwiegend dar, daß darin schon ein Reisemangel zu sehen sein könnte, heißt es im Urteil, in dem sodann ausgeführt wird:
Vielmehr handelt es sich dabei um eine Unannehmlichkeit, die die Reisenden noch ersatzlos hinzunehmen haben. Denn es handelt sich um eine zeitlich eng begrenzte Trennung von Hund und Hundehalter. Es liegen auch objektiv nachvollziehbare Gründe dafür vor, daß eine Mitnahme des Hundes in den Speisesaal seitens des Hoteliers nicht gewünscht wurde. Darüber hinaus wurde diese Beeinträchtigung auch dadurch ausgeglichen, daß den Klägern das Essen auf dem Zimmer serviert wurde.
Ein Reisemangel ist auch nicht darin zu sehen, daß dem Zwergpudel der Kläger seitens des Hotels keine Verpflegung gereicht wurde. In dem zu zahlenden Aufschlag von 12,00 DM pro Tag und Hund sind nicht die Kosten der Hundeverpflegung enthalten. Vielmehr stellt dieser Aufschlag einen Ausgleich für die erhöhte Dienstleistung des Hoteliers dar, die sich aus der Aufnahme eines Hundes ergibt. Ein solcher Aufschlag ist allgemein üblich; auch der Prospekt der Beklagten enthält keinen Hinweis darauf, daß mit diesem Betrag etwa auch Verpflegungsleistungen honoriert werden sollen und eine Verköstigung des mitzunehmenden Tieres zu erwarten ist.
Angesichts dieser allgemeinen Üblichkeit wäre auch eine entgegenstehende Zusage der Reisebüromitarbeiterin, die die Kläger behauptet hatten, unbeachtlich, so daß diese nicht im Wege der Beweisaufnahme angehört wurde. Selbst wenn die Mitarbeiterin die Behauptung der Kläger bestätigt hätte, wäre der beklagte Reiseveranstalter dadurch nicht verpflichtet worden. Denn die Reisebüromitarbeiterin hatte keine Vollmacht der Beklagten für die behaupteten Zusagen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2005
Quelle: ra-online, LG Frankfurt am Main