14.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 11726

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Urteil23.09.2010Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 44/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2011, 44Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2011, Seite: 44
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil23.09.2010

Flugärger: Lange Wartezeit bei Zwischenstopp und Flugumleitung ist keine Körper­ver­letzungAnspruch auf Schmerzensgeld setzt eine Körper- oder Gesund­heits­ver­letzung voraus

Lange Wartezeiten, die auf Flugreisen aufgrund von Verzögerungen im Betriebsablauf entstehen, deren Umstände vom Reisenden als unangenehmen empfunden werden, begründen für sich noch keinen Schmer­zens­geldan­spruch. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger aufgrund eines geschäftlichen Termins einen Flug von Berlin nach Baku gebucht. Beim Umsteigen in Frankfurt a. M. verspätete sich der Weiterflug um zwei Stunden. Beim Landeanflug auf Baku wurde eine technische Störung am Flugzeug festgestellt. Aufgrund ungünstiger Wetter­ver­hältnisse vor Ort musste deshalb ein Ersatzflughafen angesteuert werden und die Maschine dort schließlich notlanden.

Wartezeit von fünf Stunden: Unzumutbare Zustände im Aufenthaltsraum

Anschließend wurden die Passagiere, nach Schilderung des Klägers, in einen Aufenthaltsraum gebracht, der viel zu klein gewesen wäre für die Anzahl der Reisenden. Zudem fehlte es angeblich an ausreichend Getränken und Essen und das Personal habe sich nicht um die Wartenden gesorgt. Erst nach einer Verweildauer von fünf Stunden wären die Fluggäste mit einer Ersatzmaschine nach Baku gebracht worden, wo sie mit einer Verspätung von insgesamt 14 Stunden angekommen wären.

Notlandung habe bei Kläger zu erheblicher psychischer Belastung geführt

Der Kläger forderte von der Flugge­sell­schaft schließlich ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 1.000 Euro. Er gab neben den unzumutbaren Zuständen im Warteraum an, dass die Notlandung bei ihm zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe. Die Flugge­sell­schaft betont in ihrer Verteidigung, dass es nicht zu einer Notlandung, sondern zu einer Ausweichlandung gekommen sei. Außerdem würden sich aus nicht erbrachten Betreu­ungs­leis­tungen keine Schmer­zens­geldansprüche ergeben.

Urteil: Keine Körper­ver­letzung durch lange Wartezeit

Das Landgericht Frankfurt/Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main aus erster Instanz und wies die Klage des Mannes ab. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes nach § 253 BGB bestehe nicht, da er eine Körper- oder Gesund­heits­ver­letzung des Klägers voraussetze. Diese habe nach Meinung des Gerichts nicht vorgelegen.

Kläger erhebt weiterhin Ausgleichs­an­spruch wegen verspäteter Ankunft

Da der Mann bei erneutem Vorbringen seines Falls in zweiter Instanz einen Ausgleichs­an­spruch auf Zahlung von 400 Euro wegen der verspäteten Ankunft geltend machen wollte (nach Art. 7 Abs. 1 lit c der FluggastVO (EG 261/04), bezog das Gericht auch hierzu Stellung. Ausgleichs­zah­lungen seien in der FluggastVO nur bei Annullierung oder Verweigerung der Beförderung vorgesehen. Bei Verzögerung des Abflugs seien den Reisenden lediglich Unter­stüt­zungs­leis­tungen anzubieten. Geltend gemacht werden können dabei Zeitverluste, die drei Stunden oder mehr von der geplanten Ankunftszeit abweichen. Als verspätet gelten allerdings nur Flüge, bei denen sich der Abflug verzögert habe. Da im vorgetragenen Fall der Abflug allerdings pünktlich erfolgte und sich lediglich die Ankunft verspätete, ließe sich hieraus auch kein Anspruch auf Ausgleich­zahlung herleiten.

Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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