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Dokument-Nr. 10985

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil23.08.2006

Abhandenkommen eines Koffers auf Bustransfer vom Flughafen zum Hotel ist ReisemangelReise­ver­an­stalter muss Schaden ersetzen, der durch Abhandenkommen eines Koffers auf von ihm organisiertem Bustransfer entsteht

Es stellt einen Reisemangel dar, wenn der Koffer eines Reisenden auf dem von dem Reise­ver­an­stalter organisierten Transfer vom Flughafen zum Hotel abhanden kommt. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main in zweiter Instanz.

Das Gericht gab der Klage der betroffenen Reisenden weitgehend statt. Die beklagte Reise­ver­an­stalterin sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Koffer der Klägerin im Rahmen des Transfers vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Komme der Koffer während des Transfers abhanden, stelle dies eine Verletzung der Beför­de­rungs­pflicht und letztlich einen Reisemangel dar.

Verschulden des Reise­ver­an­stalters wird vermutet

Die genauen Umstände des Abhandenkommens konnten vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Fest stand nur, dass der Koffer der Klägerin nach Beendigung des Bustransfers vom Busfahrer nicht mehr übergeben werden konnte. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die fehlende Aufklärbarkeit zulasten des Reise­ver­an­stalters gehe. Im Rahmen des Schaden­s­er­satz­an­spruchs gemäß § 651 f Abs. 1 BGB werde das Verschulden des Reise­ver­an­stalters oder seiner Erfül­lungs­ge­hilfen vermutet.

Fehlender "Tag" mit Angabe des Zielhotels war nicht mitursächlich für Abhandenkommen

Der Umstand, dass sich an dem Koffer der Klägerin kein so genanntes "Tag" befunden habe, welches neben perso­nen­be­zogenen Daten auch das Zielhotel namentlich benenne, begründe kein Mitverschulden der Klägerin. Denn es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass das nicht am Koffer angebrachte "Tag" für den Verlust des Koffers ursächlich bzw. mitursächlich gewesen sei. Zum einen reiche die Anbringung von entsprechenden "Tags" an den Gepäckstücken als Siche­rungs­vor­kehrung noch nicht aus. Zum anderen seien auch Fallkon­stel­la­tionen denkbar (Vergessen des Koffers am Straßenrand durch den Busfahrer), in denen auch ein entsprechendes "Tag" das Abhandenkommen nicht verhindert hätte.

Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/we)

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