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Urteil22.05.2025Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 2/24
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.05.2025

Ernsthafte und endgültige Erfül­lungs­ver­wei­gerung einer Pauschalreise durch den Reise­ver­an­stalter durch kommentarlose Rückgabe der KofferAnspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Fällt bei einer Pauschalreise der Hinflug aus und auch der Ersatzflug am folgenden Tag findet kommentarlos und ohne Erklärung letztlich nicht statt - indem den Reisenden, die bereits mit dem Bus vor das Flugzeug gebracht wurden, das Boarding nicht gestattet wird und sie lediglich aufgefordert werden, ihre Koffer wieder abzuholen - ist darin eine ernsthafte und endgültige Erfül­lungs­ver­wei­gerung durch den Reise­ver­an­stalter zu verstehen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Mutter der späteren Klägerinnen buchte für die Familie eine 14-tägige Pauschalreise nach Fuerteventura zu einem Preis von rund 4.700 €. Am Abreisetag, dem 27. Mai 2022, fiel der Hinflug aus. Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit am Abend des 28. Mai 2022 mitgeteilt. Die Familie fand sich rechtzeitig ein und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gefahren. Ein Boarding wurde ihnen jedoch nicht ermöglicht. Stattdessen wurde ihr Gepäck ohne Begründung wieder ausgeladen. Gegen 20 Uhr erhielten sie die Mitteilung, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt werde und die Reisenden ihre Koffer abholen könnten. Tatsächlich wurde der Hinflug schlussendlich am 29. Mai 2022 durchgeführt. Die Familie flog nicht mit.

Mit ihrer Klage verlangten die Klägerinnen für sich und ihre Eltern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht sprach ihnen Schadensersatz für den 27. und 28. Mai 2022 in Höhe von 100 Prozent des darauf entfallenden Reisepreises zu. In Bezug auf die Tage ab dem 29. Mai 2022 wies es die Klage jedoch mit der Begründung ab, für einen Entschä­di­gungs­an­spruch fehle es an dem hierfür erforderlichen Abhil­fe­ver­langen.

Die dagegen erhobene Berufung der Klägerinnen hatte vor der Reise­rechts­kammer des Landgerichts Frankfurt am Main Erfolg. Die Kammer sprach den Reisenden auch für die Reisetage ab dem 19. Mai 2022 eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des anteiligen Reisepreises zu. Die unterbliebene Ersatz­be­för­derung am zweiten Tag stelle eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel dar. Der beklagte Reise­ver­an­stalter habe zwar behauptet, über den am 29. Mai 2022 tatsächlich erfolgten Hinflug per SMS unterrichtet zu haben. Das habe er im Prozess jedoch nicht nachweisen können.

Die Kammer stellte weiter fest, die Familie habe den beklagten Reise­ver­an­stalter nicht zur Abhilfe auffordern müssen. „Für einen objektiven Empfänger gab die Beklagte unmiss­ver­ständlich zu erkennen, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, indem die klagende Familie nach dem zweiten missglückten Beför­de­rungs­versuch ohne weitere Begründung aufgefordert wurde, ihre Koffer am Gepäck­be­för­de­rungsband abzuholen. Die Beklagte gab hiermit eine ernsthafte und endgültige Erfül­lungs­ver­wei­gerung zu verstehen.“

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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