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Urteil03.04.2019Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 162/18
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil03.04.2019

Juniorsuite ohne getrennten Schlafraum kann Reise­preis­min­derung von 15 % rechtfertigenÜbermitt­lungs­fehler des Reisebüros bei Sonderwünschen gehen zu Lasten des Reise­ver­an­stalters

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reise­ver­an­stalter auf nicht erfüllbare Sonderwünsche von Kunden hinweisen müssen. Erfüllt er die Wünsche nicht, liegt ein Reisemangel vor, der eine Reise­preis­min­derung von 15 % rechtfertigt. Auch Übermitt­lungs­fehler des Reisebüros gehen dabei zu Lasten des Reise­ver­an­stalters.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte in einem Reisebüro für einen Strandurlaub eine Juniorsuite in einem Hotel. Aus dem Reiseprospekt des Reise­ver­an­stalters ergab sich nicht, ob die Suite über separate Wohn- bzw. Schlafräume verfügte. Der Kläger äußerte gegenüber dem Reisebüro, dass er eine Trennung dieser Zimmer wünsche.

Reise­ver­an­stalter muss auf nichterfüllbare Sonderwünsche hinweisen

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass das Anliegen des Klägers ein Sonderwunsch sei. Gehe die Reise­be­stä­tigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht ein, gelte dieser als vom Reiseveranstalter angenommen. Könnten Sonderwünsche nicht erfüllt werden, müsse der Reise­ver­an­stalter darauf gesondert hinweisen. Übermitt­lungs­fehler des Reisebüros gingen zu Lasten des Reise­ver­an­stalters. Da die Juniorsuite des Hotels nicht über den so vereinbarten Sonderwunsch eines getrennten Schlafzimmers verfügte, habe ein Reisemangel vorgelegen, der eine Reisepreisminderung von 15 % rechtfertige.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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