15.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil10.12.2020

Reise­stor­nierung wegen Virus-Pandemie: Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Inaus­sicht­stellen der zeitnahen und schnellst­mög­lichen Rückzahlung des Reisepreises nicht erforderlichKein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten

Hat ein Reisender den Reisevertrag wegen einer Virus-Pandemie storniert und stellt die Reise­ver­an­stalterin in Aussicht zeitnah und schnellst­möglich den Reisepreis zurückzuzahlen, so rechtfertigt dies selbst dann keine Beauftragung eines Rechtsanwalts zwecks außer­ge­richt­licher Geltendmachung der Forderung, wenn sich die Reise­ver­an­stalterin in Verzug befindet. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten besteht dann nicht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15. März 2020 trat ein Reisender mit Hinweis auf die aufkommende Corona-Pandemie vom Reisevertrag zurück. Am nächsten Tag teilte die Reise­ver­an­stalterin mit, mit dem Rücktritt einverstanden zu sein. Zudem übersandte sie eine Abrechnung, in der der Reisepreis als Gutschrift vermerkt war. Am 31. März 2020 erklärte die Reise­ver­an­stalterin, das sie zeitnah und schnellst­möglich den Reisepreis zurückzahlen werde. Dem Reisenden ging dies aber wohl nicht schnell genug, so dass er am 5. April 2020 einen Rechtsanwalt beauftragte, der die Reise­ver­an­stalterin sodann zur unverzüglichen Rückzahlung des Reisepreises aufforderte. Am 21. April 2021 erfolgte schließlich die Rückzahlung. Zwischen­zeitlich hatte der Reisende aber schon Klage erhoben. Im Klageverfahren ging es folglich nur noch über die Erstattung der vorge­richt­lichen Rechtsanwaltskosten.

Kein Anspruch auf Erstattung der vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten zu. Denn mit der Beauftragung des Rechtsanwalts habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.

Keine Erfor­der­lichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts

Zwar habe sich die Beklagte in Verzug befunden, so das Landgericht, dennoch sei nicht erforderlich gewesen, einen Rechtsanwalt zwecks außer­ge­richt­licher Geltendmachung der Forderung zu beauftragen. Denn die Beklagte habe eine zeitnahe und schnellst­mögliche Rückzahlung angekündigt. Der Kläger habe eine schnellere Rückzahlung als geschehen nicht erwarten dürfen. Dass die Abwicklung des Reisevertrags noch drei Wochen in Anspruch genommen hatte, stehe angesichts der besonderen Umstände der Corona-Pandemie nicht außerhalb der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Die Beklagte habe sich einer Vielzahl von Reise­stor­nie­rungen gegen­über­ge­standen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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