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Landgericht Frankfurt am Main Urteil10.12.2020
Reisestornierung wegen Virus-Pandemie: Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Inaussichtstellen der zeitnahen und schnellstmöglichen Rückzahlung des Reisepreises nicht erforderlichKein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten
Hat ein Reisender den Reisevertrag wegen einer Virus-Pandemie storniert und stellt die Reiseveranstalterin in Aussicht zeitnah und schnellstmöglich den Reisepreis zurückzuzahlen, so rechtfertigt dies selbst dann keine Beauftragung eines Rechtsanwalts zwecks außergerichtlicher Geltendmachung der Forderung, wenn sich die Reiseveranstalterin in Verzug befindet. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht dann nicht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15. März 2020 trat ein Reisender mit Hinweis auf die aufkommende Corona-Pandemie vom Reisevertrag zurück. Am nächsten Tag teilte die Reiseveranstalterin mit, mit dem Rücktritt einverstanden zu sein. Zudem übersandte sie eine Abrechnung, in der der Reisepreis als Gutschrift vermerkt war. Am 31. März 2020 erklärte die Reiseveranstalterin, das sie zeitnah und schnellstmöglich den Reisepreis zurückzahlen werde. Dem Reisenden ging dies aber wohl nicht schnell genug, so dass er am 5. April 2020 einen Rechtsanwalt beauftragte, der die Reiseveranstalterin sodann zur unverzüglichen Rückzahlung des Reisepreises aufforderte. Am 21. April 2021 erfolgte schließlich die Rückzahlung. Zwischenzeitlich hatte der Reisende aber schon Klage erhoben. Im Klageverfahren ging es folglich nur noch über die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Denn mit der Beauftragung des Rechtsanwalts habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.
Keine Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts
Zwar habe sich die Beklagte in Verzug befunden, so das Landgericht, dennoch sei nicht erforderlich gewesen, einen Rechtsanwalt zwecks außergerichtlicher Geltendmachung der Forderung zu beauftragen. Denn die Beklagte habe eine zeitnahe und schnellstmögliche Rückzahlung angekündigt. Der Kläger habe eine schnellere Rückzahlung als geschehen nicht erwarten dürfen. Dass die Abwicklung des Reisevertrags noch drei Wochen in Anspruch genommen hatte, stehe angesichts der besonderen Umstände der Corona-Pandemie nicht außerhalb der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte habe sich einer Vielzahl von Reisestornierungen gegenübergestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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