15.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil04.03.2008

Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte kann eine relative Person der Zeitgeschichte seinKein Veröf­fent­li­chungs­verbot von Fotos einer öffentlichen Veranstaltung

Die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte einer Kommune kann eine relative Person der Zeitgeschichte sein, wenn sie auf einer Veranstaltung Bilder von sich machen lässt, um diese über Medien verbreiten zu lassen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Klägerin ist in der Stadtverwaltung von E. Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte. Im Rahmen ihrer Verwal­tung­s­tä­tigkeit hat sie an der Vorbereitung und Durchführung des vierten H. Familientags mitgewirkt. An der Veranstaltung nahm die Klägerin in dieser beruflichen Eigenschaft teil, trug einen Anhänger, der sie als Funkti­o­ns­trägerin auswies und stand zusammen mit anwesenden Prominenten auf der Bühne. Die Klägerin ließ sich bei der Veranstaltung mehrfach – jeweils als Teil einer Gruppe – zwecks Veröf­fent­lichung ablichten.

Im Anschluss an den Familientag versandten die Beklagten an Mitglieder der Elterninitative eine E-mail mit der Bemerkung, im Anhang seien einige Impressionen vom Familientag. Der Anhang enthielt neben anderen Aufnahmen auch das streit­ge­gen­ständliche Foto der Klägerin. Es war auf dem Familientag - von ihr unbemerkt - aufgenommen worden, als sie sich im Gespräch mit einer dritten Person befand.

Die Klägerin ließ die Beklagten abmahnen und zugleich auffordern, eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben sowie Abmahnkosten zu begleichen. Die Beklagten erklärten fristgerecht, dass das Bild in keiner Weise mehr verwendet werden würde, gaben aber keine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung ab.

Die Klägerin verfolgt ihre Begehren mit der Klage weiter. Dem hat die 17. Zivilkammer nicht entsprochen. Sie führt in ihrer Entscheidung aus:

„Ein Anspruch auf ein strafbewehrtes Unter­las­sungsgebot besteht unter Berück­sich­tigung des öffentlichen Auftritts der Klägerin auf dem Familientag nicht. Die Klägerin erstrebt die Unterlassung erneuter Verbreitung des Fotos. An der für die Zubilligung eines solchen Anspruchs gegenüber den Beklagten notwendigen Voraussetzung einer Wieder­ho­lungs­gefahr fehlt es. .....Denn die Aufnahme und Weiter­ver­breitung des Fotos der Klägerin verletzte im damaligen Zusammenhang nicht deren Persön­lich­keitsrecht….

… Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein der abgebildeten Person die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise sie der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird....

…Eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Weiter­ver­breitung des Fotos lag allerdings nicht vor….

Zulässig ist die Weiterleitung einer Bilddatei jedoch, wenn sie lediglich der Bebilderung einer Berich­t­er­stattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte dient und damit selbst ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ darstellt (BGH NJW 2007, 1997).

Die Abbildung der Klägerin gehörte in einem zeitlich und örtlich begrenzten Rahmen zum Bereich der Zeitgeschichte; das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der angesprochenen Öffentlichkeit überwog in diesem Zusammenhang das allgemeine Persön­lich­keitsrecht; bei ihrer Verbreitung wurde kein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt und es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten eine erneute aus dem Zusammenhang gerissene Weiter­ver­breitung beabsichtigen.

Mit dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfasst sind Vorgänge, die zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt sein können. Hierzu gehören beispielsweise öffentliche Sport­ver­an­stal­tungen, spektakuläre Strafverfahren. Der H. Familientag ist in diesem Sinne Zeitgeschichte, er war h-weit von allgemeinem Interesse....“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des LG Frankfurt am Main vom 19.03.2008

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