14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2005

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil06.04.2005

Sachver­ständiger muss zum Restwert eines Autos keine Nachforschungen im Internet anstellen

Ein Kfz-Sachver­ständiger muss keine Nachforschungen im Internet anstellen, um den Restwert eines Fahrzeugs mit Totalschaden zu ermitteln. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Nach einem Autounfall beauftragte der Geschädigte – wie allgemein üblich – die beklagten Kfz-Sachver­ständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an seinem Fahrzeug. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß an dem Fahrzeug ein wirtschaft­licher Totalschaden vorlag. Nach den Feststellungen der beklagten Sachver­ständigen sollte der mittlere Restwert des Fahrzeugs bei € 2.500,00 liegen. Nachdem die klagende Versicherung das Gutachten erhalten hatte, nahm sie eine Internet-Recherche vor. Die sich daraus ergebenden fünf höchsten Restwert­an­gebote lagen zwischen € 3.460,00 und € 4.200,00. Da der Geschädigte sein Fahrzeug aber bereits zu dem niedrigeren Restwert verkauft hatte, verklagte die Versicherung die Sachver­ständigen auf Schadensersatz in Höhe des Diffe­renz­be­trages € 1.330,00 mit der Begründung, dass der Restwert des verunfallten Fahrzeugs ausgehend von ihrer Internet-Recherche mindestens bei € 3.830,00 gelegen hätte, so dass die Sachver­ständigen ihr die Differenz zu dem von ihnen angegebenen Wert als Schadensersatz schuldeten.

Die 16. Zivilkammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Sie ist der Auffassung, dass es ausreicht, dass die beklagten Sachver­ständigen bei fünf örtlichen Ankäufern Angebote eingeholt hätten. Eine Recherche im Internet zur Ermittlung des Restwertes hätten sie nicht vornehmen müssen.

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung hierzu aus:

Erläuterungen
„...Der BGH hat mehrfach und zuletzt im Urteil vom 7. Dezember 2004 (VI ZR 119/04, NJW 2005, 357) betont, daß der Geschädigte berechtigt ist, sein Fahrzeug auf dem ihm zur Verfügung stehenden allgemeinen Markt zu verwerten. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, eigene Recherchen in Sondermärkten zu betreiben, also z.B. den Internet- Restwertbörsen.

...wenn der Geschädigte ohne Verstoß gegen seine Schadens­min­de­rungs­pflicht im Bereich des allgemeinen Marktes sein Fahrzeug verkaufen kann, kann und muß der Sachverständige diesen Markt als Hauptquelle für die Schätz­grundlagen nutzen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. April 1993, VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849). Müsste nämlich der Sachverständige auch den Markt im Internet berücksichtigen, wird auch der Geschädigte entsprechend in seiner wirtschaft­lichen Freiheit eingeschränkt, da er auf dem örtlichen Markt die Internet-Angebote kaum finden wird (OLG Köln, Urteil vom 11. Mai 2004, 22 U 190/03, NJW-RR 2005, 26). Damit wird auch seine Befugnis, das Fahrzeug auf dem ihm zugänglichen lokalen Markt zu veräußern, eingeschränkt, da er zu den Angeboten im Internet keinen bzw. nur erschwerten Zugang hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin sieht es die Kammer auch nicht als Aufgabe des Sachver­ständigen an, dem Geschädigten gegebenenfalls den Kontakt zu den im Internet vorhandenen Anbietern zu ermöglichen. Dieser soll nur – auf Basis der Rechtsprechung des BGH – den Wert des Fahrzeugs ermitteln, nicht aber bei der Realisierung dieses Werts behilflich sein...“

Quelle: Pressemitteilung Nr. 07/05 des LG Frankfurt/Main vom 19.04.2005

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