23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32579

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil25.01.2023

DFB muss Schadensersatz wegen Alters­diskriminierung zahlenAltersgrenze von 47 Jahren diskriminiert Schiedsrichter im Profifußball

Einem Schiedsrichter steht eine Entschädigung wegen Alters­diskriminierung zu, wenn er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schieds­rich­terliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden ist. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der DFB hat die Hoheit über den Arbeitsmarkt und den Einsatz von Schiedsrichtern im deutschen Fußball (sog. „Ein-Platz-Prinzip“). In seinen Regularien ist eine Altersgrenze für die Aufnahme in die Schieds­rich­ter­listen im Profifußball nicht vorgesehen. Jedoch scheiden Elite-Schiedsrichter regelmäßig im Alter von 47 Jahren aus. Davon wurde in den letzten fast vier Jahrzehnten keine Ausnahme gemacht. Der Kläger war seit vielen Jahren Schiedsrichter im Auftrag des DFB. Seit 2004 leitete er Spiele der ersten Bundesliga. Nachdem der Kläger 47 Jahre alt geworden war, nahm ihn der DFB ab der Saison 2021/2022 nicht mehr in seine Schieds­rich­terliste auf. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat der Kläger von dem DFB eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung und den potentiellen Verdienstausfall für die Saison 2021/2022 verlangt sowie die Feststellung, dass der DFB auch künftige Schäden (z.B. Verdien­st­ausfall) zu ersetzen habe.

Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro zugesprochen

In einem heute verkündeten Urteil hat das LG dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro wegen einer Diskriminierung aufgrund seines Alters nach dem sog. Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz zugesprochen. Für diesen Entschä­di­gungs­an­spruch sei es ausreichend, wenn das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schieds­rich­ter­laufbahn war. Ob auch andere Gründe eine Rolle spielten, sei rechtlich nicht maßgeblich.

Praktizierte Altersgrenze von 47 Jahren willkürlich

Wenngleich in den Regelwerken des DFB eine Altersgrenze für Schiedsrichter nicht schriftlich fixiert sei, bestehe aber tatsächlich eine praktizierte Altersgrenze von 47 Jahren. Denn die Bewerber würden ab diesem Lebensjahr nahezu ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt und der DFB habe die Bedeutung dieses Alters für das Ende einer Schieds­rich­ter­tä­tigkeit auch öffentlich bekundet. Es sei im Ergebnis willkürlich und daher nach den Regeln des Antidis­kri­mi­nie­rungs­ge­setzes nicht gerechtfertigt, auf eine feste Altersgrenze von 47 Jahren abzustellen. „Zwar hat das Alter aus biologischen Gründen eine statistische Relevanz für die Eignung als Schiedsrichter, weil mit ihm die Leistungs­fä­higkeit nachlässt und das Verlet­zungs­risiko steigt“, so die Kammer. „Warum gerade das Alter von 47 Jahren für die Leistungs­fä­higkeit eines Elite-Schiedsrichters ausschlaggebend sein soll, wurde nicht dargelegt, etwa durch einen wissen­schaft­lichen Nachweis oder einen näher begründeten Erfahrungswert.“

Adäquate und gegebenenfalls wiederholte Leistungstests vorzugswürdig

Und weiter: „Es ist nicht ersichtlich, weshalb die individuelle Tauglichkeit der relativ geringen Anzahl von Bundes­li­ga­schieds­richtern nicht in einem an Leistungs­kri­terien orientierten transparenten Bewer­bungs­ver­fahren festgestellt werden könnte.“ Adäquate und gegebenenfalls wiederholte Leistungstests und -nachweise seien gegenüber einer starren Altersgrenze vorzugswürdig. Für die Höhe der Entschädigung war nach der Urteils­be­gründung unter anderem maßgeblich, dass das Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz Sankti­o­ns­cha­rakter hat. Die Richter bzw. die Richterin befanden zudem: „Die Benachteiligung des Klägers wiegt grundsätzlich schwer, weil sie von dem wirtschafts­starken und eine Monopolstellung innehabenden Beklagten bewusst, (…) und ohne Recht­fer­ti­gungs­ansatz erfolgte.“

Forderung auf Ersatz von Verdien­st­ausfall ohne Erfolg

Ohne Erfolg blieb jedoch die Forderung des Klägers auf Ersatz von materiellen Schäden, insbesondere auf Zahlung von Verdien­st­ausfall. Insoweit wurde seine Klage gegen den DFB abgewiesen. „Der Kläger hat nicht dargetan, dass er ohne die Altersgrenze tatsächlich bei der Listen­auf­stellung berücksichtigt worden wäre“, befanden die Richter. Dafür hätte er nicht nur erklären und unter Umständen beweisen müssen, „dass er nicht nur für die Stelle geeignet, sondern vielmehr der ,bestgeeignetste‘ Bewerber war.“ Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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