Dokument-Nr. 31473
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- GE 2022, 47Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 47
- WuM 2022, 65Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 65
- Amtsgericht Fulda, Beschluss21.09.2021, 37 C 19/21 (G)
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss17.11.2021
Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung richtet sich gegen WohnungseigentümergemeinschaftWEG-Verwalter ist falscher Anspruchsgegner
Der Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung richtet sich nach der WEG-Reform gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht mehr gegen den Verwalter. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragten einige Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2021 beim Amtsgericht Fulda den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verwalter. Sie wollten erreichen, dass dieser eine Eigentümerversammlung durchführt. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Wohnungseigentümer.
Wohnungseigentümergemeinschaft ist Anspruchsgegner
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung müsse gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sein. Denn die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliege gemäß § 18 Abs. 1 WEG nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Direktanspruch gegen den Verwalter bestehe daher nicht mehr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 65/rb)
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