18.10.2024
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Dokument-Nr. 31473

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Beschluss17.11.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 T 69/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 47Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 47
  • WuM 2022, 65Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 65
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Fulda, Beschluss21.09.2021, 37 C 19/21 (G)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss17.11.2021

Anspruch auf Durchführung einer Eigen­tümer­versammlung richtet sich gegen Wohnungs­eigentümer­gemein­schaftWEG-Verwalter ist falscher Anspruchsgegner

Der Anspruch auf Durchführung einer Eigen­tümer­versammlung richtet sich nach der WEG-Reform gegen die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft und nicht mehr gegen den Verwalter. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragten einige Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2021 beim Amtsgericht Fulda den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verwalter. Sie wollten erreichen, dass dieser eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung durchführt. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Wohnungs­ei­gentümer.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist Anspruchsgegner

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Anspruch auf Durchführung einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung müsse gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gerichtet sein. Denn die Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums obliege gemäß § 18 Abs. 1 WEG nicht mehr den Wohnungs­ei­gen­tümern, sondern nur noch der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Ein Direktanspruch gegen den Verwalter bestehe daher nicht mehr.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 65/rb)

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