14.12.2024
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Dokument-Nr. 33142

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Beschluss06.02.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 T 1/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 372Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 372
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Groß-Gerau, Beschluss24.11.2022, 62 C 106/22 (16)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss06.02.2023

Fehlender Vertei­ler­schlüssel in Wirtschaftsplan: Beschluss über Vorschüsse entspricht nicht ordnungsgemäßer VerwaltungKeine Änderung des Vertei­ler­schlüssels durch Beschluss über Vorschüsse

Liegt einem Wirtschaftsplan ein fehlerhafter Vertei­ler­schlüssel zugrunde, so entspricht der Beschluss über die Vorschüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Durch einen Beschluss über die Vorschüsse kann nicht der Vertei­ler­schlüssel geändert werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mitglieder einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Groß-Gerau gegen einen Beschluss über Vorschüsse. Die Gemeinschaft bestand nur aus einem weiteren Eigentümer. Der Beschluss beruhte auf einem Wirtschaftsplan, der den Verteilerschlüssel fehlerhaft wiedergab. Im Wirtschaftsplan war ein Vertei­ler­schlüssel von 50:50 angegeben. Die Teilungs­er­klärung sah aber eine Kostenverteilung nach Mitei­gen­tums­an­teilen vor. Nachdem das Amtsgericht über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Frankfurt a.M. eine Entscheidung fällen.

Unzulässiger Beschluss über Vorschüsse

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Beschluss über die Vorschüsse angesichts des fehlerhaften Vertei­ler­schlüssels im Wirtschaftsplan nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Frage der Kosten­ver­teilung sei keine Frage, die einer Ermes­sen­s­ent­scheidung unterliegt. Auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans seien die gültigen Vertei­ler­schlüssel anzuwenden.

Keine Änderung des Vertei­ler­schlüssels durch Beschluss über Vorschüsse

Zwar können die Wohnungs­ei­gentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch einen Beschluss einen von einer Vereinbarung abweichenden Kosten­ver­tei­lungs­sch­lüssel regeln, so das Landgericht. Dies bedürfe aber einer gesonderten Beschluss­fassung und könne nicht etwa konkludent im Rahmen der Beschluss­fassung über einen Wirtschaftsplan oder die Jahres­a­b­rechnung erfolgen. Dies wahre nicht das Trans­pa­renzgebot.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 372/rb)

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