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Dokument-Nr. 33317

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Urteil27.07.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 94/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 860Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 860
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Friedberg, Urteil26.08.2022, 2 C 848/21
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil27.07.2023

Keine Nichtigkeit eines Beschlusses wegen Angabe eines Ca.-Betrags bei SonderumlageMöglichkeit der Anfechtung des Beschlusses

Wird in einem Beschluss über eine Sonderumlage ein Ca.-Betrag angegeben, so ist der Beschluss nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig. Er kann aber angefochten werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Dezember 2020 in Hessen wurde ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von "ca. 18.000 €" gefasst. Die Sonderumlage sollte der Instandsetzung der Außenanlage dienen. Nachfolgend weigerten sich die Erben einer Wohnungs­ei­gen­tümers ihren Anteil zu zahlen. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft erhob daraufhin Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Friedberg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei der Beschluss mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. Die Sonderumlage sei nicht konkret beziffert worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht verneint Nichtigkeit des Beschlusses über Sonderumlage

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Der Beschluss über die Sonderumlage sei nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig. Der Beschluss enthalte zwar keine eindeutige Angabe über die Höhe der Sonderumlage. Die Angabe sei aber so zu verstehen, dass die Sonderumlage 18.000 € betragen soll. Denn wie sich im Zusammenhang mit den übrigen gefassten Beschlüssen und der Überschrift zeige, sollen damit Instand­set­zungs­a­r­beiten am Gemein­schafts­ei­gentum finanziert werden, deren genaue Kosten wohl noch nicht feststanden.

Möglichkeit der Anfechtung des Beschlusses

Nach Ansicht des Landgericht wäre aber die Anfechtung des Beschlusses möglich gewesen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 860/rb)

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