Dokument-Nr. 28884
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- GE 2020, 680Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 680
- Amtsgericht Seligenstadt, Urteil15.05.2019, 1 C 444/18 (2)
Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.02.2020
WEG-Verwalter kann mittels Formularvertrag nicht Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließenUnzulässige Haftungsbeschränkung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Ein WEG-Verwalter kann durch einen Formularvertrag nicht seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2020 ging es unter anderem darum, ob der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft seine Haftung für Schäden mittels eines Formularvertrags auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken darf.
Unzulässige Haftungsbeschränkung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass durch einen formularmäßigen Verwaltervertrag nicht die Haftung des Verwalters für leichte Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen werden darf. Generelle Freizeichnungsklauseln seien bereits nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Dies vor allem deswegen, weil in der vorliegenden Klausel keine Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden vorgesehen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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