15.11.2024
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Dokument-Nr. 28884

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Urteil20.02.2020Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 94/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 680Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 680
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Seligenstadt, Urteil15.05.2019, 1 C 444/18 (2)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.02.2020

WEG-Verwalter kann mittels Formularvertrag nicht Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließenUnzulässige Haftungs­beschränkung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Ein WEG-Verwalter kann durch einen Formularvertrag nicht seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2020 ging es unter anderem darum, ob der Verwalter einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft seine Haftung für Schäden mittels eines Formu­la­r­vertrags auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken darf.

Unzulässige Haftungs­be­schränkung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass durch einen formularmäßigen Verwal­ter­vertrag nicht die Haftung des Verwalters für leichte Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen werden darf. Generelle Freizeich­nungs­klauseln seien bereits nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Dies vor allem deswegen, weil in der vorliegenden Klausel keine Ausnahme für Körper- und Gesund­heits­schäden vorgesehen ist.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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