18.10.2024
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Dokument-Nr. 29584

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Beschluss31.08.2020Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 87/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1504Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1504
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bensheim, Urteil, 6 C 682/18 (11)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss31.08.2020

WEG-Verwalter kann jederzeit Amt ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen niederlegenErklärung zur Niederlegung muss nicht gegenüber Eigentümer­versammlung erfolgen

Ein WEG-Verwalter kann jederzeit ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen sein Amt niederlegen. Die Erklärung zur Niederlegung muss dabei nicht gegenüber der Eigentümer­versammlung erfolgen. Insofern reicht der Zugang an einen Wohnungs­ei­gentümer. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand innerhalb einer 2-Personen-WEG Streit über die Abberufung des Verwalters. Der Verwalter war eine von einem der Miteigentümer betriebene Firma. Der Verwalter hatte im September 2018 gegenüber dem Anwalt einer Wohnungs­ei­gen­tümerin den sofortigen Rücktritt aus der Hausver­wal­ter­stellung erklärt. Nachdem das Amtsgericht Bensheim über den Fall entschied, musste nun das Landgericht Frankfurt a.M. als Berufungs­instanz eine Entscheidung treffen.

Recht zur jederzeitigen Niederlegung des Verwalteramtes

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass ein WEG-Verwalter jederzeit die Möglichkeit habe, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedürfe. Jedoch können Schaden­er­satz­for­de­rungen entstehen, wenn die Niederlegung zur Unzeit erfolgt.

Nieder­le­gungs­er­klärung muss nicht gegenüber Eigen­tü­mer­ver­sammlung erfolgen

Die Erklärung zur Niederlegung des Amtes müsse auch nicht gegenüber der Eigen­tü­mer­ver­sammlung erfolgen, so das Landgericht. Die Versammlung sei nämlich kein Organ, welches nach außen Erklärungen abgibt oder entgegennimmt. Dies könne nur durch vertre­tungs­be­rechtigte Personen erfolgen. Vertre­tungs­be­rechtigt sei im Regelfall der Verwalter, fehle er oder sei er von der Vertretung ausgeschlossen, vertreten alle Wohnungs­ei­gentümer. Daher reiche in analoger Anwendung der Vorschriften §§ 125 Abs. 2 Satz 3 HGB, 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, 25 Abs. 1 Satz 3 GenG und 170 Abs. 3 ZPO der Zugang der Nieder­le­gungs­er­klärung an einen Wohnungs­ei­gentümer. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in einer 2-Personen-WEG eine von einem Miteigentümer betriebene Firma die Verwaltung übernommen hat.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2020, 1504/rb)

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