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Dokument-Nr. 32782

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Urteil02.02.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 80/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 245Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 245
  • WuM 2023, 370Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 370
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil04.08.2022, 304 C 20/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil02.02.2023

Unzumutbare Eigentümer­versammlung auf Terrasse einer verfeindeten MiteigentümerinGemeinschafts­eigentum der Terrasse unerheblich bei faktischer Alleinnutzung der Miteigentümerin

Das Abhalten einer Eigentümer­versammlung auf der Terrasse einer verfeindeten Miteigentümerin ist unzumutbar. Dies gilt auch dann, wenn sich die Terrasse zwar im Gemeinschafts­eigentum befindet, sie aber faktisch von der Miteigentümerin allein genutzt wird. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten mehrere Wohnungs­ei­gentümer im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Darmstadt gegen die auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung gefassten Beschlüsse. Die Kläger waren nicht auf der Versammlung, weil sie den Versammlungsort für unzumutbar hielten. Neben den Klägern gab es nur eine weiteren Wohnungs­ei­gen­tümerin. Mit dieser waren die Kläger seit Jahren zerstritten. Die Eigen­tü­mer­ver­sammlung fand auf einer Terrasse statt, die zwar im Gemein­schafts­ei­gentum stand, jedoch faktisch von der verfeindeten Wohnungs­ei­gen­tümern allein genutzt wurde. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Ungültigkeit sämtlicher Beschlüsse wegen Unzumutbarkeit des Versamm­lungsorts

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Sämtliche Beschlüsse seien für ungültig zu erklären, da der Versammlungsort für die Kläger unzumutbar gewesen sei. Die Terrasse einer verfeindeten Miteigentümerin sei unzumutbar. Der Ort für die Eigen­tü­mer­ver­sammlung müsse neutral sein. Dabei sei unerheblich, dass sich die Terrasse im Gemein­schafts­ei­gentum befand. Denn dadurch, dass sie von der weiteren Eigentümerin faktisch allein genutzt wurde, haben sich die Kläger am Versammlungsort nicht vertraut bewegen können.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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