Landgericht Frankfurt am Main Urteil02.02.2023
Unzumutbare Eigentümerversammlung auf Terrasse einer verfeindeten MiteigentümerinGemeinschaftseigentum der Terrasse unerheblich bei faktischer Alleinnutzung der Miteigentümerin
Das Abhalten einer Eigentümerversammlung auf der Terrasse einer verfeindeten Miteigentümerin ist unzumutbar. Dies gilt auch dann, wenn sich die Terrasse zwar im Gemeinschaftseigentum befindet, sie aber faktisch von der Miteigentümerin allein genutzt wird. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten mehrere Wohnungseigentümer im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Darmstadt gegen die auf einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Die Kläger waren nicht auf der Versammlung, weil sie den Versammlungsort für unzumutbar hielten. Neben den Klägern gab es nur eine weiteren Wohnungseigentümerin. Mit dieser waren die Kläger seit Jahren zerstritten. Die Eigentümerversammlung fand auf einer Terrasse statt, die zwar im Gemeinschaftseigentum stand, jedoch faktisch von der verfeindeten Wohnungseigentümern allein genutzt wurde. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Ungültigkeit sämtlicher Beschlüsse wegen Unzumutbarkeit des Versammlungsorts
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Sämtliche Beschlüsse seien für ungültig zu erklären, da der Versammlungsort für die Kläger unzumutbar gewesen sei. Die Terrasse einer verfeindeten Miteigentümerin sei unzumutbar. Der Ort für die Eigentümerversammlung müsse neutral sein. Dabei sei unerheblich, dass sich die Terrasse im Gemeinschaftseigentum befand. Denn dadurch, dass sie von der weiteren Eigentümerin faktisch allein genutzt wurde, haben sich die Kläger am Versammlungsort nicht vertraut bewegen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)