23.11.2024
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Dokument-Nr. 33264

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Urteil22.06.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 72/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 756Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 756
  • WuM 2023, 580Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 580
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil01.07.2023, 92 C 1611/21
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.06.2023

Kein Anspruch auf Änderung der Teilungs­er­klärung zwecks Ermöglichung eines höheren VerkaufspreisesHöhere Verkaufspreis für Wohneinheit anstatt für Gewerbeeinheit

Der Eigentümer einer Gewerbeeinheit hat keinen Anspruch auf Änderung der Teilungs­er­klärung dahingehend, dass die Teil­eigentums­einheit in Wohneigentum umgewandelt wird, weil er für den Verkauf einer Wohneinheit einen um 15 % höheren Verkaufspreis erzielen kann. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2003 erwarb ein Mann Eigentum an zwei Wohnungen in einem Haus und wandelte diese in nicht zu Wohnzwecken dienende Teilei­gen­tum­s­ein­heiten um. Anschließend vermietete er die Einheiten an ein Steuerbüro. Nach der Beendigung des Mietver­hält­nisses im Jahr 2019 wollte der Eigentümer die beiden Einheiten verkaufen. Da er für den Verkauf der Einheiten als Wohneigentum einen um etwa 15 % höheren Verkaufserlös erzielen könnte, beanspruchte er von den übrigen Eigentümern die Änderung der Teilungs­er­klärung dahingehend, dass die Teilei­gen­tum­s­ein­heiten in Wohneigentum umgewandelt werden können. Da ein Wohnungs­ei­gentümer sich quer stellte und seine Zustimmung verweigerte, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht gab Klage auf Erklärung der Zustimmung statt

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage auf Erklärung der Zustimmung statt. Dem Kläger stehe nach § 10 Abs. 2 WEG ein Anspruch auf Änderung der Teilungs­er­klärung zu, da durch die Umwandlung in Wohneigentum die Möglichkeit der Erzielung eines höheren Kaufpreises besteht. Darin liege ein schwerwiegender Grund für eine Änderung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.

Landgericht verneint Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungs­er­klärung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Beklagten. Dieser müsse der Änderung der Teilungs­er­klärung nicht zustimmen. Ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG liege nicht deshalb vor, weil der Kläger durch die Veräußerung von Wohnungs­ein­heiten einen höheren Kaufpreis erzielen könnte. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn durch das Festhalten an der Regelung die wirtschaftliche Verwertung der Einheit nicht (mehr) möglich ist. So liege der Fall hier aber nicht. Allein die voraus­sichtliche Erzielung eines um ca. 15 % höheren Verkaufserlöses genüge nicht. Das wirtschaftliche Risiko, dass sich die Immobi­li­en­preise für Wohn- und Teileigentum unterschiedlich entwickeln, trage der Eigentümer.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 756/rb)

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