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Dokument-Nr. 34850

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Beschluss13.01.2025Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 615/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 123Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 123
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil23.06.2023, 320 C 61/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss13.01.2025

Anspruch auf Einsichtnahme bezieht sich auch auf beim Steuerberater befindliche Verwaltungs­unterlagenPflicht zur Rückforderung der Unterlagen vom Steuerberater

Der Anspruch des Wohnungs­ei­gen­tümers auf Einsichtnahme in die Verwaltungs­unterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG bezieht sich auch auf Unterlagen, die beim Steuerberater liegen. Notfalls muss die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft die Unterlagen vom Steuerberater zurückfordern. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungs­ei­gentümer im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Darmstadt auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen. Ihm wurden lediglich Kopien der Unterlagen übersandt. Zudem waren die Unterlagen unvollständig. Dies hatte seinen Grund darin, dass bestimmte Unterlagen beim Steuerberater lagen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Anspruch auf Einsicht in Unterlagen beim Verwalter

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Einsicht in die Origi­nal­un­terlagen zu, soweit diese noch in Papierform vorhanden sind. Die Einsichtnahme in die digitalen Unterlagen könne im Büro des Verwalters ausgeübt werden. Denn nur so könne die Vollständigkeit geprüft werden, was bei übersandten Ausrucken nicht in gleicher Weise möglich sei.

Pflicht zur Beschaffung der Unterlagen beim Steuerberater

Soweit die Beklagte anführte, auf die Unterlagen beim Steuerberater habe sie keinen Zugriff, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Die Beklagte könne sich nicht auf die Unmöglichkeit der Erfüllung berufen. Es sei ihr vielmehr zumutbar sich die Unterlagen vom Steuerberater zu beschaffen. Dieser müsse die Unterlagen zur Verfügung stellen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2025, 123/rb)

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