14.12.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 34325

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Beschluss15.02.2024Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 53/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 655Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 655
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil25.05.2023, 304 C 8/23
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss15.02.2024

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann bei unzulässiger baulicher Veränderung Rechtsanwalt mit Durchsetzung des Beseitigungs­anspruchs beauftragenKeine Notwendigkeit des vorherigen Einholens eines Gutachtens über Erfolgs­aus­sichten

Liegt eine unzulässige bauliche Veränderung vor, kann die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Beseitigungs­anspruchs beauftragen. Das Einholen eines Gutachtens über die Erfolgs­aus­sichten ist nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohnei­gen­tums­anlage in Hessen hatte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin in unzulässiger Weise eine Klimaanlage installiert. Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung in Hessen beschloss daher die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Besei­ti­gungs­an­spruchs zu beauftragen. Gegen diesen Beschluss wurde Klage erhoben mit der Begründung, dass zuvor ein Gutachten zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer solchen Geltendmachung eingeholt werden müsse. Das Amtsgericht Darmstadt folgte dieser Meinung nicht und wies daher die Klage zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Beschluss über Beauftragung des Rechtsanwalts entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Beschluss über die Beauftragung des Rechtsanwalts entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Werde ein Anwalt wegen einer unzulässigen baulichen Veränderung mit der Geltendmachung von Besei­ti­gungs­ansprüchen beauftragt, so bedürfe es keiner vorherigen Prüfung der Erfolgs­aus­sichten. Denn mit der Beauftragung des Rechtsanwalts gehe eine Prüfungspflicht der Erfolgs­aus­sichten der Klage durch ihn einher. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine vorherige Prüfung der Erfolgs­aus­sichten durch einen Rechtsanwalt kostengünstiger sei als die Beauftragung des Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2024, 655/rb)

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