Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.12.2024
Kein Anspruch auf barrierefreien Umbau bei fehlendem Nutzen für gehbehinderte MenschenErreichbarkeit der geplanten Terrassentür nur über Rampe
Es besteht kein Anspruch auf barrierefreiem Umbau gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn damit keine Verbesserung für gehbehinderte Menschen einhergeht. Dies ist etwa der Fall, wenn die geplante Terrassentür für gehbehinderte Menschen nur über eine Rampe erreichbar ist. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung in Hessen begehrte von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung zum Umbau eines Fensters zu einer Terrassentür. Ihre Wohnung war über den Hausflur nur über einer Treppe erreichbar. Sie gab an, dass ihr Vater, der regelmäßig zur Kinderbetreuung komme, gehbehindert sei. Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnte den Umbau ab, da die Terrassentür nicht ebenerdig sein würde. Vielmehr bedürfe es noch einer Rampe, um über die geplante Terrassentür die Wohnung zu erreichen. Die Wohnungseigentümerin erhob schließlich Klage. Das Amtsgericht Marburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Umbau des Fensters zur Terrassentür
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Umbau des Fensters zu einer Terrassentür gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu. Denn die Terrassentür sei nicht geeignet, die Barrierefreiheit zu fördern. Denn nach wie vor könne die Wohnung der Klägerin erst nach Schaffung einer Rampe durch eine gehbehinderte Person betreten werden. Somit würde die Schaffung der begehrten Terrassentür den Zugang für Gehbehinderte nicht erleichtern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2025
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2025, 124/rb)