21.11.2024
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Dokument-Nr. 26452

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Urteil17.05.2018Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 31/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2018, 628Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 628
  • WuM 2018, 595Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 595
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil01.12.2016, 65 C 266/14 (13)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil17.05.2018

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft darf nicht Kontaktverbot mit Mietern anderer Wohnungs­ei­gentümer beschließenGeltendmachung eines eventuellen Kontaktverbots aufgrund Vereinbarung oder Teilungs­er­klärung durch einzelne Eigentümer

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft ist nicht berechtigt, durch einen Beschluss ein Kontaktverbot mit Mietern anderer Wohnungs­ei­gentümer zu regeln. Ein Kontaktverbot kann sich aus einer Vereinbarung der Wohnungs­ei­gentümer oder der Teilungs­er­klärung ergeben. Dieses Verbot muss aber von den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern geltend gemacht werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Versammlung im November 2014 eine Regelung beschlossen, wonach es den Wohnungs­ei­gen­tümern untersagt war Kontakt zu Mietern anderer Eigentümer ohne deren Wissen aufzunehmen. Ein Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage gegen den Beschluss. Das Amtsgericht Groß-Gerau wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Unwirksamer Beschluss zum Kontaktverbot

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss zum Kontaktverbot zu Mietern sei unwirksam. Denn für einen derartigen Beschluss fehle eine Beschluss­kom­petenz. Ein Kontaktverbot könne entweder durch eine Vereinbarung der Wohnungs­ei­gentümer oder durch die Teilungs­er­klärung geregelt werden.

Geltendmachung des Kontaktverbots durch einzelne Wohnungs­ei­gentümer

Bei einem solchen Kontaktverbot gehe es nach Auffassung des Landgerichts um befürchtete Störungen im Verhältnis einzelner Wohnungs­ei­gentümer zu ihren Mietern. Diese Störungen betreffen die Verhältnisse der einzelnen Eigentümer bei der Nutzung ihres Sondereigentums und können daher nicht verge­mein­schaftet werden. Sie müssen somit von den jeweiligen Eigentümern individuell geltend gemacht werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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