21.11.2024
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Dokument-Nr. 28852

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Beschluss18.02.2020Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 140/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 677Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 677
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Fürth/Odenwald , Urteil18.09.2019, 1 C 205/19
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss18.02.2020

Kein Beschluss­anfechtungs­verfahren gegen Beschlüsse von Miteigentümern einer Wohnung über Verwaltung der im gemeinsamen Bruch­teils­ei­gentum liegenden WohnungKein Vorliegen einer Wohnungs­eigentums­sache nach § 43 WEG

Fassen Miteigentümer einer Wohnung Beschlüsse über die Verwaltung der im gemeinsamen Bruch­teils­ei­gentum liegenden Wohnung, so sind die Beschlüsse nicht mittels eines Beschluss­anfechtungs­verfahrens nach § 46 WEG anfechtbar. In diesem Fall liegt keine Wohnungs­eigentums­sache nach § 43 Nr. 1 oder 4 WEG vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer in einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage gelegen Wohnung fassten im April 2019 mehrere Beschlüsse. Einer der Miteigentümer war damit nicht einverstanden und erhob daher einer Beschlussanfechtungsklage.

Amtsgericht wies Beschlus­san­fech­tungsklage ab

Das Amtsgericht Fürth/Odenwald wies die Beschlus­san­fech­tungsklage ab. Die gefassten Beschlüsse unterlägen nämlich nicht der Anfechtung nach § 46 WEG. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Zulässigkeit der Beschlus­san­fech­tungsklage

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die Beschlus­san­fech­tungsklage sei unzulässig. Es liege keine Wohnungs­ei­gen­tumssache gemäß § 43 Nr. 4 WEG vor. Beschlüsse von Wohnungs­ei­gen­tümern im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche Beschlüsse, die Wohnungs­ei­gentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft fällen. So lag der Fall hier nicht. Die Beschlüsse wurden hier von den Miteigentümern einer Wohnung, welche in der Wohnungs­ei­gen­tumslage lag, und damit von einer Bruchteilsgemeinschaft gefasst. Die Parteien haben sich auch nicht als Wohnungs­ei­gentümer gegen­über­ge­standen, so dass auch keine Wohnungs­ei­gen­tumssache nach § 43 Nr. 1 WEG vorgelegen habe.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2020, 677/rb)

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