Dokument-Nr. 28852
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- GE 2020, 677Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 677
- Amtsgericht Fürth/Odenwald , Urteil18.09.2019, 1 C 205/19
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss18.02.2020
Kein Beschlussanfechtungsverfahren gegen Beschlüsse von Miteigentümern einer Wohnung über Verwaltung der im gemeinsamen Bruchteilseigentum liegenden WohnungKein Vorliegen einer Wohnungseigentumssache nach § 43 WEG
Fassen Miteigentümer einer Wohnung Beschlüsse über die Verwaltung der im gemeinsamen Bruchteilseigentum liegenden Wohnung, so sind die Beschlüsse nicht mittels eines Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 46 WEG anfechtbar. In diesem Fall liegt keine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 oder 4 WEG vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegen Wohnung fassten im April 2019 mehrere Beschlüsse. Einer der Miteigentümer war damit nicht einverstanden und erhob daher einer Beschlussanfechtungsklage.
Amtsgericht wies Beschlussanfechtungsklage ab
Das Amtsgericht Fürth/Odenwald wies die Beschlussanfechtungsklage ab. Die gefassten Beschlüsse unterlägen nämlich nicht der Anfechtung nach § 46 WEG. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Landgericht verneint ebenfalls Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die Beschlussanfechtungsklage sei unzulässig. Es liege keine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 4 WEG vor. Beschlüsse von Wohnungseigentümern im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche Beschlüsse, die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fällen. So lag der Fall hier nicht. Die Beschlüsse wurden hier von den Miteigentümern einer Wohnung, welche in der Wohnungseigentumslage lag, und damit von einer Bruchteilsgemeinschaft gefasst. Die Parteien haben sich auch nicht als Wohnungseigentümer gegenübergestanden, so dass auch keine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG vorgelegen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2020, 677/rb)
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