18.10.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil27.09.2018

Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft steht Unter­las­sungs­an­spruch gegen Betreiber eines Eiscafés zuEiscafé ist kein Laden

Wird in der Teilungs­er­klärung einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft erlaubt, dass die Räume im Erdgeschoss als "Laden" genutzt werden können, darf darin kein Eiscafé betrieben werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall hatten zwei Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss an den Betreiber einer Eisdiele vermietet. In der Teilungserklärung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft war festgelegt, dass diese Räume und Flächen als "Laden" genutzt werden dürfen.

Klage gegen Eisdie­len­betrieb erfolgreich

Das Amtsgericht Dieburg hatte der Klage der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gegen den Betrieb der Eisdiele stattgegeben. Dieses Urteil hat das für Berufungen gegen Wohnungs­ei­gen­tums­sachen in Hessen zentral zuständige Landgericht Frankfurt am Main nun bestätigt. Danach kann die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft sowohl von den Miteigentümern der Räume, als auch von deren Mieter verlangen, dass der Betrieb des Eiscafés unterlassen wird.

Hohe Geräu­sch­be­lastung zu erwarten

Das Landgericht befand, dass von einem Eiscafé für die Eigentümer andere Beein­träch­ti­gungen ausgehen als von einem Laden.

Erläuterungen
"Der Verkauf von Speisen und die (...) Möglichkeit, diese an Ort und Stelle zu verzehren, kann nicht mehr unter den Begriff des Ladens subsumiert werden. (...) Den Kunden werden Sitzmög­lich­keiten eröffnet, die zum zumindest kurzweiligen Verweilen einladen. Dadurch sei eine höhere Geräu­sch­be­lastung zu erwarten. Denn anders als bei reinen Verkaufsstellen stünde der Kontakt unter den Kunden bei einem gastronomischen Betrieb im Vordergrund.

Unter­las­sungs­an­spruch der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft gegen Gastronom

Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft könne nicht nur von den Eigentümern der Erdge­schossräume verlangen, dass sie auf die Einstellung des Gaststät­ten­be­triebs durch ihren Mieter hinwirken. Auch unmittelbar gegen den Betreiber des Eiscafés stünde der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ein Unterlassungsanspruch zu. Ihm gegenüber könnten sich die Wohnungs­ei­gentümer nämlich auf ihr Eigentumsrecht berufen. Dieses werde durch den Betrieb des Eiscafés beeinträchtigt. § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewähre der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft einen eigenen Unter­las­sungs­an­spruch gegen den Gastronom.

§ 1004 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch: Beseitigungs- und Unter­las­sungs­an­spruch Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beein­träch­tigung verlangen. Sind weitere Beein­träch­ti­gungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

§ 8 Absatz 1 Wohnungs­ei­gen­tums­gesetz: Teilung durch den Eigentümer Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Mitei­gen­tums­anteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ ra-online

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