Dokument-Nr. 33627
Permalink https://urteile.news/
- GE 2023, 1255Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1255
- MDR 2023, 1513Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 1513
- WuM 2024, 54Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 54
- Amtsgericht Darmstadt, Urteil24.11.2022, 304 C 26/22
Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.10.2023
Beschlusskompetenz zur Änderung des Verteilerschlüssels für RücklagenbefüllungIdentität von Befüllungs- und Entnahmeschlüssel muss beachtet werden
Für die Wohnungseigentümer besteht eine Beschlusskompetenz, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen bzw. eine von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel zur Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen. Dabei muss aber beachtet werden, dass der Befüllungs- und Entnahmeschlüssel identisch ist. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Süden Hessens im Dezember 2021 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Änderung des Kostentragungsschlüssels für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage beschlossen. Zuvor war geregelt, dass die Wohnungseigentümer zu bestimmten Prozentanteilen die Rücklage bilden mussten. Nunmehr sollte die Rücklage im Verhältnis zu den Miteigentumsanteilen gebildet werden. Mehrere Wohnungseigentümer hielten den Beschluss für nichtig oder zumindest falsch und erhoben daher Klage. Das Amtsgericht Darmstadt wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Keine Nichtigkeit des Beschlusses
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Zwar sei der Beschluss nicht nichtig, da für die Wohnungseigentümer eine Beschlusskompetenz bestehe, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen bzw. eine von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel zur Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen. Der Beschluss entspreche aber nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Vorliegen einer unzulässigen Mischbefüllung
Der Beschluss hätte nach Auffassung des Landgerichts gewährleisten müssen, dass die späteren Ausgaben nach den gleichen Schlüsseln verteilt werden, nach welchem die Rücklage befüllt wurde. Insoweit gelte der Grundsatz, dass der Befüllungs- und Entnahmeschlüssel identisch sein müssen. Dies sei hier nicht gegeben. Denn durch die Änderung des Befüllungsschlüssels komme es zu einer Mischbefüllung der Rücklage, weshalb in Zukunft eine Entnahme nicht mehr möglich sein werde. Es wäre zunächst erforderlich gewesen, die bisherige Rücklage aufzulösen und nach dem Befüllungsschlüssel auf die Eigentümer zu verteilen, um sodann eine neue Rücklage mit dem sodann gültigen Schlüssel zu befüllen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1255/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33627
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.