12.12.2024
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Dokument-Nr. 33627

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Urteil12.10.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 133/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1255Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1255
  • MDR 2023, 1513Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 1513
  • WuM 2024, 54Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 54
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil24.11.2022, 304 C 26/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.10.2023

Beschluss­kom­petenz zur Änderung des Vertei­ler­schlüssels für Rückla­gen­be­füllungIdentität von Befüllungs- und Entnah­me­schlüssel muss beachtet werden

Für die Wohnungs­ei­gentümer besteht eine Beschluss­kom­petenz, über eine Änderung des Vertei­ler­schlüssels für Rücklagen zu beschließen bzw. eine von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel zur Rückla­gen­be­füllung durch Beschluss zu bestimmen. Dabei muss aber beachtet werden, dass der Befüllungs- und Entnah­me­schlüssel identisch ist. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Süden Hessens im Dezember 2021 haben die Wohnungs­ei­gentümer mehrheitlich die Änderung des Kosten­tra­gungs­sch­lüssels für die Zuführung zur Erhal­tungs­rü­cklage beschlossen. Zuvor war geregelt, dass die Wohnungs­ei­gentümer zu bestimmten Prozentanteilen die Rücklage bilden mussten. Nunmehr sollte die Rücklage im Verhältnis zu den Mitei­gen­tums­an­teilen gebildet werden. Mehrere Wohnungs­ei­gentümer hielten den Beschluss für nichtig oder zumindest falsch und erhoben daher Klage. Das Amtsgericht Darmstadt wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Keine Nichtigkeit des Beschlusses

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Zwar sei der Beschluss nicht nichtig, da für die Wohnungs­ei­gentümer eine Beschlusskompetenz bestehe, über eine Änderung des Vertei­ler­schlüssels für Rücklagen zu beschließen bzw. eine von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel zur Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen. Der Beschluss entspreche aber nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Vorliegen einer unzulässigen Mischbefüllung

Der Beschluss hätte nach Auffassung des Landgerichts gewährleisten müssen, dass die späteren Ausgaben nach den gleichen Schlüsseln verteilt werden, nach welchem die Rücklage befüllt wurde. Insoweit gelte der Grundsatz, dass der Befüllungs- und Entnah­me­schlüssel identisch sein müssen. Dies sei hier nicht gegeben. Denn durch die Änderung des Befül­lungs­sch­lüssels komme es zu einer Mischbefüllung der Rücklage, weshalb in Zukunft eine Entnahme nicht mehr möglich sein werde. Es wäre zunächst erforderlich gewesen, die bisherige Rücklage aufzulösen und nach dem Befül­lungs­sch­lüssel auf die Eigentümer zu verteilen, um sodann eine neue Rücklage mit dem sodann gültigen Schlüssel zu befüllen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1255/rb)

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