03.12.2024
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Dokument-Nr. 33502

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Urteil07.09.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 130/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1101Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1101
  • WuM 2023, 771Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 771
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil, 803 C 1253/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.09.2023

Klage auf Feststellung eines Sonder­nutzungs­rechts an gemein­schaftlich genutzter Fläche muss gegen Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft gerichtet seinBeein­träch­tigung des Sonder­nut­zungsrecht durch Einrichtung eines Gehwegs

Nutzt eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft eine Fläche als Gemein­schafts­eigentum, etwa durch Einrichtung eines Gehwegs, so muss die Klage auf Feststellung eines Sonder­nut­zungsrecht an der Fläche gegen die Gemeinschaft gerichtet sein. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Frankfurt a.M. als Berufungs­instanz im Jahr 2023 unter anderem darüber zu entscheiden, gegen wen eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrecht an einer gemein­schaft­lichen Fläche gerichtet sein muss, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft auf dieser Fläche einen Gehweg eingerichtet hat.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als richtige Beklagte

Das Landgerichts Frankfurt a. M. entschied, dass die Klage gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu richten sei. Denn der Streit über die Reichweite eines Sonder­nut­zungs­rechts bestehe zwischen dem Wohnungs­ei­gentümer und dem Verband, da dieser den das Sonder­nut­zungsrecht des Wohnungs­ei­gen­tümers beein­träch­ti­genden Gehweg eingerichtet hat und damit Störer im Sinne von § 1004 BGB sei. Der Verband mache dem Wohnungs­ei­gentümer das Sonder­nut­zungsrecht streitig.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1101/rb)

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