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Dokument-Nr. 31485

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.01.2022

Ein per Fax eingereichte Verteidigungs­anzeige eines Anwalts ist seit dem 1. Januar 2022 formunwirksamSchriftsätze müssen mittels elektronischer Form eingereicht werden

Seit dem 1. Januar 2022 müssen anwaltliche Schriftsätze mittels elektronischer Form gemäß § 130 d ZPO eingereicht werden. Eine mittels Fax eingereichte Verteidigungs­anzeige ist daher formunwirksam. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a.M. übersandte der Prozess­be­voll­mächtigte des Beklagten im Januar 2022 die Verteidigungsanzeige vorab mittels Fax und nachfolgend auf dem Postweg.

Unwirksame Vertei­di­gungs­anzeige

Das Landgericht Frankfurt a.M. hielt die Vertei­di­gungs­anzeige für formunwirksam und sprach daher ein gegen den Beklagten lautendes Versäum­ni­s­urteil aus. Die Vertei­di­gungs­anzeige müsse seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument übermittelt werden, in der Regel über das besondere Anwaltspostfach (beA). Weder eine auf dem Postweg noch als Faxkopie eingereichte Vertei­di­gungs­anzeige wahre diese Form. Sie seien daher unbeachtlich.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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