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Landgericht Frankfurt am Main Urteil17.01.2011
Vermieter kann Wohnungsmieter für Sanierung der gesamten Etage kündigenBerechtigtes Interesse des Vermieters an Kündigung des Mietvertrages
Kann ein Vermieter die Sanierung einer kompletten Etage mit anschließender Vermietung zu einem wesentlich höheren Preis nur dann durchführen, wenn dafür einem bisherigen Mieter gekündigt wird, so hat er ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Wohnung. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffende Wohnfläche seit längerer Zeit nicht saniert wurde und dem bisherigen Mieter mehrere Ersatzwohnungen angeboten wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Vermieter auf Herausgabe einer Wohnung, damit er diese sanieren und zum doppelten Mietpreis an einen anderen Interessenten vermieten konnte. Die streitgegenständliche Wohnung wurde seit bereits 20 Jahren nicht erneuert, während Sanierungsarbeiten auf dem Rest des Stockwerks bereits durchgeführt wurden. Der Mieter des sanierten Wohnraums beabsichtigte, auch die derzeit noch anderweitig vermietete Wohnung zu mieten.
Vermieter hat berechtigtes Interesse an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Gebäudes
Der Vermieter habe dem Mieter bereits 13 Ersatzwohnungen im gleichen Gebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe sowie einen Umzugszuschuss von 1.000 Euro angeboten. Der beklagte Mieter wendete ein, dass eine Sanierung der Wohnung auch durch einen vorübergehenden Umzug in ein Hotel ermöglicht werden könne. Die Kündigung werde nach Meinung des Amtsgerichts Frankfurt/Main jedoch auf ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Gebäudes gestützt, da er die vom Beklagten bewohnte Wohnung an denjenigen vermieten möchte, der bereits den Rest der Etage nutzt. Der Beklagte könne den nach Sanierung maßgeblichen Mietzins auch nicht mehr zahlen und komme somit als Mieter nicht mehr in Betracht. Durch das bestehende Mietverhältnis sei der Vermieter an einer wirtschaftlichen Verwertung der Wohnfläche gehindert und erleide dadurch erhebliche Nachteile. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der erfolgten Kündigung scheide auch deshalb aus, weil dem Mieter eine Reihe von Ersatzwohnungen als auch ein Umzugsgeld von 1.000 Euro bereits angeboten wurde. Der Vermieter habe demnach ein berechtigtes Interesse gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB an der Herausgabe der Wohnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)
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