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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21658

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Urteil08.09.2015Landgericht Frankfurt am Main2-11 S 153/14
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil12.03.2014, 33 C 3154/13 (51)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil08.09.2015

Rauchwarnmelder beim Kochen ausgelöst: Mieter haftet für Feuer­wehr­einsatzObhuts­pflicht­verletzung durch Mieter

Wird ein im Flur befindlicher Rauchwarnmelder während des Kochens ausgelöst, weil sich übermäßig viel Rauch, Dunst oder Hitze entwickelt hat, und kommt es deshalb zu einem Feuer­wehr­einsatz, so haftet dafür der Mieter, wenn der Rauchwarnmelder ordnungsgemäß funktioniert. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter löste im Juli 2012 und im Januar 2013 während des Kochens den im Flur installierten Rauchwarnmelder aus. Da dieser direkt mit der Feuerwehr verbunden war, kam es jeweils zu einem Feuerwehreinsatz. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt fast 609 Euro verlangte die Vermieterin von ihrem Mieter ersetzt. Da sich dieser weigerte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verneinte einen Erstat­tungs­an­spruch. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Koste­n­er­stattung aufgrund Obhuts­pflicht­ver­letzung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Der Vermieterin habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die beiden Feuer­wehr­e­insätze zugestanden. Denn der Mieter habe durch das Auslösen des Feueralarms seine Obhutspflicht verletzt.

Vermeidbarkeit des Auslösens des Feueralarms

Nach Ansicht des Landgerichts verletze ein Mieter seine Obhutspflicht, wenn sein Kochverhalten zu einer übermäßigen Rauch-, Dunst- oder Hitze­ent­wicklung führt und dadurch ein ordnungsgemäß installierter und intakter Rauchwarnmelder einen Feueralarm auslöst. So habe der Fall hier gelegen. Der Mieter habe aufgrund der fehlenden Dunst­ab­zugshaube durch Öffnen des Fensters oder Schließens der Küchentür dafür Sorge tragen müssen, dass Rauch, Dunst oder Hitze nicht aus der Küche in den Flur und damit Richtung Rauchwarnmelder zieht. Dies habe insbesondere deshalb gegolten, da dem Mieter die Verbindung des Melders mit der Feuerwehr bekannt war.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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