21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 20804

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Urteil12.06.2014Landgericht Frankfurt am Main2-09 S 79/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 185Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 185
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.06.2014

Wohnei­gen­tumsrecht: Errichtung von Schaukel und Sandkasten erfordert Zustimmung aller EigentümerMaßnahmen stellen bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 WEG dar

Sollen auf dem Gemein­schafts­eigentum eine Schaukel und ein Sandkasten errichtet werden, so stellt dies eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar und erfordert daher die Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschloss die Mehrheit einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Errichtung einer Schaukel und eines Sandkasten auf dem Gemeinschaftseigentum. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin war damit aber nicht einverstanden und erhob daher Klage.

Errichtung der Schaukel und des Sandkastens erforderte Zustimmung der Wohnungs­ei­gen­tümerin

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tümerin. Ohne ihre Zustimmung hätte die Errichtung der Schaukel und des Sandkastens auf dem Gemein­schafts­ei­gentums nicht beschlossen werden dürfen. Denn es habe sich dabei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG gehandelt. Die Spielgeräte seien zudem weder in der Gemein­schafts­ordnung noch im Teilungsplan vorgesehen gewesen. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Errichtung habe zudem ebenfalls nicht bestanden. Es habe sich auch nicht um eine übliche Nutzung von Freiflächen gehandelt.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2015, 185/rb)

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