Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.06.2014
Wohneigentumsrecht: Errichtung von Schaukel und Sandkasten erfordert Zustimmung aller EigentümerMaßnahmen stellen bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 WEG dar
Sollen auf dem Gemeinschaftseigentum eine Schaukel und ein Sandkasten errichtet werden, so stellt dies eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar und erfordert daher die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschloss die Mehrheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung einer Schaukel und eines Sandkasten auf dem Gemeinschaftseigentum. Eine Wohnungseigentümerin war damit aber nicht einverstanden und erhob daher Klage.
Errichtung der Schaukel und des Sandkastens erforderte Zustimmung der Wohnungseigentümerin
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin. Ohne ihre Zustimmung hätte die Errichtung der Schaukel und des Sandkastens auf dem Gemeinschaftseigentums nicht beschlossen werden dürfen. Denn es habe sich dabei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG gehandelt. Die Spielgeräte seien zudem weder in der Gemeinschaftsordnung noch im Teilungsplan vorgesehen gewesen. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Errichtung habe zudem ebenfalls nicht bestanden. Es habe sich auch nicht um eine übliche Nutzung von Freiflächen gehandelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2015, 185/rb)