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07.06.2025 
Sie sehen eine Person, die ein Handy in der Hand hält.

Dokument-Nr. 35119

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Urteil16.05.2025Landgericht Frankfurt am Main2-06 O 299/24
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil16.05.2025

Auch einfache und alltägliche Handyvideos genießen urheber­recht­lichen Schutz§ 95 des Urhebergesetzes schützt solche Handyaufnahmen

Smart­pho­ne­auf­nahmen von Tages­ge­scheh­nissen, z. B. von Natur­e­r­eig­nissen, sind urheber­rechtlich geschützt. Die ausschließ­lichen Nutzungsrechte daran können an ein Medien­un­ter­nehmen übertragen werden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im Juni 2024 kam es in einer Gemeinde von Baden-Württemberg zu einem Hochwasser. Eine Privatperson filmte die Überschwemmung mit ihrem Smartphone. Genau in diesem Moment brach aufgrund der Wassermassen eine Lärmschutzwand. Am Morgen des nächsten Tages bot ein Medien­un­ter­nehmen, die spätere Beklagte, Stand­bild­auf­nahmen dieses Videos über einen Newsletter und auf ihrer Webseite gegen Entgelt an. Der Kläger des späteren Verfahrens betreibt ebenfalls eine Nachrich­te­n­agentur. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main berief er sich darauf, der Ersteller des Videos habe ihm die Rechte daran zur ausschließ­lichen Nutzung schon vorher, nämlich am selben Tag der Aufnahme von dem Naturereignis übertragen.

Die auch für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Richterinnen und Richter gelangten nach einer Zeugen­ver­nehmung zu der Überzeugung, dass die Person, die das Video erstellt hatte, dem Kläger „exklusiv“ die ausschließ­lichen Nutzungsrechte daran übertragen hatte. Der Kläger könne daher von dem beklagten Medien­un­ter­nehmen verlangen, dass es die Verbreitung der Stand­bild­auf­nahmen aus dem Video unterlasse. Außerdem stünde ihm ein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen der Verbreitung der Bilder zu.

Bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Video handele es sich um ein sog. Laufbild, also eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter. „Das Video gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt. Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Ohne Filmcharakter seien auch Live-Berich­t­er­stat­tungen in Nachrich­ten­sen­dungen und Berichte über aktuelle Ereignisse, bei welchen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich sei. Für ein Filmwerk sei hingegen die Leistung eines Regisseurs, Kameramanns oder sonstiger Personen charak­te­ristisch, die bei der Umsetzung des Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirkten.

Wenngleich die Smart­pho­ne­aufnahme von dem Hochwas­se­re­r­eignis demnach kein Filmwerk darstelle, ordne § 95 des Urhebergesetzes an, dass auch solche Laufbilder von urheber­recht­lichem Schutz profitieren. An den Aufnahmen könne der Ersteller einer anderen Person zudem Rechte zur ausschließ­lichen Nutzung einräumen. Indem die Beklagte das Video kommerziell angeboten und weitergegeben habe, habe sie in die zuvor von dem Kläger erworbenen ausschließ­lichen Nutzungsrechte eingegriffen.

Dem Unterlassungs- und Schaden­s­er­satz­an­spruch des Klägers stünde auch nicht entgegen, dass oder ob das Video bereits kurze Zeit nach dem Hochwas­se­re­r­eignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei. „Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber einem Dritten ein ausschließ­liches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen“, erklärte das Gericht.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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