27.04.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
27.04.2026 

Dokument-Nr. 35931

Sie sehen eine Nahaufnahme des Rasens eines Fußballplatzes.
Drucken
Urteil22.04.2026Landgericht Frankfurt am Main2-06 O 298/25
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.04.2026

Vertrie­bs­ge­sell­schaft kann Weiterverkauf von Stadion-Ticket zu einem höheren Preis per Geschäfts­be­din­gungen unterbindenUnlauterer Schleichbezug von Veran­stal­tung­s­tickets für „Deutsche Bank Park“ Frankfurt

Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kultur­ver­an­stal­tungen im Stadion „Deutsche Bank Park“ in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertrie­bs­ge­sell­schaft. Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen. Das hat die Wettbe­wer­bs­kammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist alleinige Vertreiberin der Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sporte­r­eig­nissen im Stadion „Deutsche Bank Park“, etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht. In den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der beklagten Vertrie­bs­ge­sell­schaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf unter anderem im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. Gekaufte Tagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kunden ausgeliefert werden.

Die Klägerin ist eine Event-Agentur und bietet über ihre Internetseite und die Plattform „eBay“ Eintrittskarten für Veranstaltungen an. Sie bestellte bei der beklagten Vertrie­bs­ge­sell­schaft in elf Einzel­be­stel­lungen diverse Tickets für rund 25.000 Euro. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis und bot die Karten online zum Kauf an. Die Vertrie­bs­ge­sell­schaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.

Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur auf Rückzahlung der rund 25.000 Euro hat die Wettbe­wer­bs­kammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Urteil vom 22.04.2026 abgewiesen und auf eine Widerklage der Vertrie­bs­ge­sell­schaft entschieden, dass die klagende Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. Die Richterinnen und Richter der 6. Zivilkammer stellten fest, dass die Klägerin gegen die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der beklagten Vertrie­bs­ge­sell­schaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen hat.

Die Bedingungen der Vertrie­bs­ge­sell­schaft seien wirksam. Der Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. „Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion“, so die Kammer. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticket­wei­tergabe. „Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicher­heits­gründen im Stadion als auch zur Aufrecht­er­haltung des sozialen Preisgefüges“, befand das Gericht. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung könne der Ticketerwerber seine Karte über die Zweit­ma­rkt­plattform der beklagten Vertrie­bs­ge­sell­schaft aber legal weiterverkaufen. Das Urteil (Aktenzeichen 2-06 O 298/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35931

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI