15.11.2024
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Dokument-Nr. 4767

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Beschluss29.08.2007Landgericht Frankfurt am Main2-06 O 242/07
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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss29.08.2007

Rechtsweg in einem Rechtsstreit über eine Urheber­rechts­ver­letzung durch eine europäische Institution?Landgericht Frankfurt am Main legt Frage dem Europäischen Gerichtshof vor

Die Regelungen darüber, ob ein nationales Gericht oder der Europäische Gerichtshof erster Instanz über eine Verletzung des Urheberrechtes durch eine Institution der Europäischen Gemeinschaft zu entscheiden hat, sind ausle­gungs­be­dürftig. Die Sache ist deshalb dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden und einen Rechtsstreit zwischen den Erben eines Urhebers und neben anderen der Europäischen Zentralbank aus diesem Grund ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.

In einem Rechtsstreit um einen Unter­las­sungs­an­spruch wegen Urheber­rechts­ver­letzung im Zusammenhang mit den geplanten Baumaßnahmen an der Frankfurter Großmarkthalle hatte sich die Europäischen Zentralbank unter anderem darauf berufen, dass der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz für diesen Rechtsstreit eröffnet sei. Da die 6. Zivilkammer die entsprechende Vorschrift (Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag) für ausle­gungs­be­dürftig hält, hat sie den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die 3 folgenden Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

Unzweifelhaft werde zwar ein Anspruch der sogenannten „außer­ver­trag­lichen Haftung“ geltend gemacht, der die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes erster Instanz begründe. Fraglich sei aber, ob es sich bei den geplanten Baumaßnahmen um eine Amtstätigkeit des Gemein­schafts­organs (EZB) handele (1. Frage) und ob der geltend gemachte vorbeugende Unter­las­sungs­an­spruch einem Schaden­s­er­satz­an­spruch gleichstehe (2. Frage). Beides sei weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz.

Schließlich sei die Vorschrift auch im Hinblick darauf ausle­gungs­be­dürftig, ob der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz schon deshalb nicht eröffnet sei, weil inner­staat­liches Recht anzuwenden sei oder ob „allgemeine Rechts­grundsätze“ anzuwenden seien, „die den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gemeinsam sind“ (3. Frage).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des LG Frankfurt am Main vom 29.08.2007

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