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17.09.2026 

Dokument-Nr. 36259

Sie sehen das Logo des Meta-Konzerns, der u.a. für das Soziale Netzwerk Facebook verantwortlich ist.
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Urteil16.09.2026Landgericht Frankfurt am Main2-06 O 234/25
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil16.09.2026

Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook

Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat die Wettbe­wer­bs­kammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden.

Das klagende Unternehmen betreibt die Geldanlage-Plattform "Finanzfluss", ein Internetportal mit Vergleichs­rechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbrau­cher­ratgeber zu Finanzthemen. Das Unternehmen verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.

Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanz­ma­rkt­be­zogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an Meta. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröf­fent­li­chungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.

In seinem am 16.09.2026 verkündeten Urteil gab die 6. Zivilkammer (Wettbe­wer­bs­kammer) des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage des Unternehmens sowie seines Gründers gegen Meta statt.

Meta habe die Veröf­fent­lichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Denn das finanzberatende Unternehmen werde dadurch unter anderem in seinem sog. Unter­neh­mens­per­sön­lich­keitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht betroffen.

Meta könne sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH habe in einem jüngst veröf­fent­lichten Urteil („Webgroup und Coyote“) entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann hafte, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Die Richterinnen und Richter stellten dazu fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Aukti­o­ns­ver­fahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.“ Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.

Meta sei außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Meta müsse den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen erteilen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main angefochten werden. Die Entscheidung wird in Kürze auf

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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