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Urteil23.04.2026Landgericht Frankfurt am Main2-06 O 135/26
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil23.04.2026

Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend

Ein Pharma­un­ter­nehmen darf für Aller­gie­ta­bletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachin­for­ma­tionen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbe­wer­bs­kammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.

Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihi­sta­minikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.

Auf seiner Webseite bewarb das Pharma­un­ter­nehmen das Medikament mit den Angaben: „Aller­gie­ta­bellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.

Die Wettbe­wer­bs­kammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachin­for­ma­tionen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.

Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Aller­gie­ta­bletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.

Das Urteil vom 23.04.2026 (Aktenzeichen 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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