21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5442

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Urteil16.01.2008Landgericht Frankfurt am Main2-04 O 412/04
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil16.01.2008

Vorstand hat keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen einen Koope­ra­ti­o­ns­partner der eigenen Aktien­ge­sell­schaft

Eine Aktien­ge­sell­schaft haftet nicht gegenüber dem Vorstands­vor­sit­zenden ihrer Geschäfts­partnerin aus einem Koope­ra­ti­o­ns­vertrag, wenn dieser zuvor auf die Geltendmachung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen verzichtet hat. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der Kläger macht als Insol­venz­ver­walter über das Vermögen des ehemaligen Vorstands­vor­sit­zenden und des größten Aktionärs der M. Aktien­ge­sell­schaft, S., Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen die Beklagte aus positiver Forde­rungs­ver­letzung eines abgeschlossenen Cooperation Framework Agreement (CFA, zu deutsch Koope­ra­ti­o­ns­rah­men­vertrag) geltend.

Die M. AG war seit den 90er Jahren auf dem deutschen Markt im Bereich von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen tätig. Seit Ende der 90er Jahre beabsichtigte die M. unter Führung ihres Vorstands­vor­sit­zenden S. den Einstieg in die UMTS-Technik und suchte hierfür eine Kooperation. Es kam dann zu einer Zusammenarbeit der M. mit der Beklagten auf der Grundlage des Koope­ra­ti­o­ns­rah­men­vertrags vom 23.03.2000. Mit dieser Vereinbarung sollte gemeinsam das UMTS-Geschäft aufgebaut werden. Für den Aufbau des UMTS-Netzes war klar, dass für den Erwerb der Lizenz und für die Investitionen danach ein erheblicher Finanzbedarf notwendig würde. Am 16.08.2000 erhielt die M. M. GmbH neben fünf anderen Bietern UMTS-Frequenzen zum Preis von rund 8,4 Milliarden Euro zugeteilt. Es wurde mit dem Aufbau des eigenen UMTS-Netzes begonnen. Im weiteren Verlauf kam es jedoch zu massiven Störungen der Kooperation zwischen der Beklagten und der M. Mit Schreiben vom 11.06.2002 erklärte die Beklagte gegenüber der M. wie auch gegenüber S. die vertraglichen Beziehungen aus dem CFA für beendet.

In der Folge wurde im Rahmen der Abwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und M. eine Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung sollte zwischen den Vertrags­parteien eine abschließende Regelung herbeiführen, die alle gegenseitigen Ansprüche erledigte. Das UMTS-Geschäft sollte so schnell wie möglich eingefroren und noch anfallende Kosten reduziert werden. Die Beklagte verpflichtete sich, einen Beitrag zur Sanierung der M. zu leisten. Im Gegenzug für die Übernahme von Kosten verzichtete die M. auf alle Ansprüche gegen die Beklagte. Weiter war Bedingung für das Inkrafttreten des MCSA, dass S. auf alle Ansprüche gegenüber der Beklagten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verzichtete. Die Beklagte wendet ein, dass der vom Kläger als Insol­venz­ver­walter geltend gemachte Schaden­s­er­satz­an­spruch bereits an dieser Verzichts­ver­ein­barung scheitere. Dies hat die 4. Zivilkammer bestätigt. Sie führt in ihrer Entscheidung aus:

„…Der Kläger hat als Insol­venz­ver­walter gegen die Beklagte keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch aus positiver Forde­rungs­ver­letzung oder aus einem anderen Rechtsgrund im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Rahmen­ver­ein­barung (CFA). Es ist bereits die Verletzung einer gegenüber dem Insol­venz­schuldner S. bestehenden Finan­zie­rungs­pflicht aus der Rahmen­ver­ein­barung zumindest zweifelhaft. Aus der Struktur des CFA ergibt sich nämlich, dass die drei Vertrags­parteien in den verschiedenen Abschnitten unter­schiedliche Rechts­be­zeich­nungen zwischen unter­schied­lichen Beteiligten mit ihren jeweiligen Pflichten vereinbart haben. Demnach handelt es sich bei den Bestimmungen unter I Abschnitte 1. - 3. um Regelungen zwischen der Beklagten und der M. AG zum Aufbau der M. zu einem der führenden Telekom­mu­ni­kations- und M.-Dienstanbieter in Deutschland, wobei zu diesem Zweck die UMTS-Lizenz erworben werden sollte. Für diese beabsichtigte Kooperation wurden in diesen Abschnitten nur zwischen den Gesellschaften Regelungen getroffen. Unter II finden sich Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander, speziell Regelungen zwischen der Beklagten und dem Insol­venz­schuldner S. als zukünftige Hauptaktionäre. Da die Finan­zie­rungs­pflicht aber im ersten Teil der Vereinbarung unter den Abschnitten 1. - 3. geregelt ist, ergibt sich damit diesbezüglich jedenfalls keine direkte vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Insol­venz­schuldner S.. …Letztendlich kann die Frage aber dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise der Beklagten eine zum Schadensersatz verpflichtende Neben­pflicht­ver­letzung gegenüber dem Insol­venz­schuldner S. dargestellt hat, weil zwischen S. und der Beklagten wechselseitig wirksam auf etwaige Schaden­s­er­satz­ansprüche durch den Austausch der Verzichts­er­klä­rungen („Waiver of Claims") verzichtet worden ist….“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des LG Frankfurt am Main vom 16.01.2008

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