21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20825

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Urteil17.07.2014Landgericht Frankfurt am Main2-03 S 2/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2015, 195Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 195
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil29.11.2013, 31 C 2425/13
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil17.07.2014

Vollständiges Kopieren eines fremden Artikels in eigenem Facebook-Profil stellt Urheber­rechts­verletzung darKeine Verletzung des Urheberrechts bei Verwendung der Share-Funktion

Nutzt eine Person auf Facebook die Share-Funktion und teilt sie damit einen fremden Artikel, so liegt darin keine Urheber­rechts­verletzung. Das Urheberrecht wird hingegen dann verletzt, wenn die Person den Artikel vollständig in ihr eigens Facebook-Profil kopiert. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Redakteurin im Juli 2013 auf einer Internetseite einen Artikel. Diesen Artikel versah die Redakteurin mit dem "Share/Teilen-Button" von Facebook. Ein Facebook-Nutzer kopierte den Text vollständig in sein eigenes Profil, ohne die "Share-Funktion" zu verwenden. Die Redakteurin sah darin eine Verletzung ihres Urheberrechts, mahnte den Facebook-Nutzer daher ab und klagte schließlich auf Zahlung von Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Facebook-Nutzers.

Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten bestand

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der klagenden Redakteurin habe sowohl ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG als auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 3 Satz 1 UrhG zugestanden. Denn durch das vollständige Kopieren des Artikels habe der Beklagte das Urheberrecht der Klägerin verletzt.

Möglichkeit des Teilens des Artikels war unbeachtlich

Soweit der Beklagte anführte, dass die Klägerin durch die "Share-Funktion" ihr Einverständnis zum Kopieren des Artikels in fremde Facebook-Profile erklärt habe, folgte das Landgericht dem nicht. Durch das Setzen des "Share/Teilen-Buttons" habe die Klägerin ausschließlich ihr Einverständnis zum Teilen des Artikels erklärt. Durch die Share-Funktion erscheine nicht der gesamte Artikel auf dem Facebook-Profil. Vielmehr erscheine lediglich die Überschrift einschließlich Quelle, der Link und ein kurzer Ankün­di­gungstext sowie gegebenenfalls ein Miniaturbild. Allein darauf habe sich das Einverständnis der Klägerin bezogen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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