23.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 30929

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil06.05.2021

Check 24 muss deutlich auf eingeschränkte Marktauswahl hinweisenLG zu Informations­pflichten eines Vergleich­s­portals im Internet

Das Vermitt­lungs­portal Check24 muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privat­haftpflicht­versicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Check24 hatte nicht ausreichend darüber informiert, dass mehr als die Hälfte der Anbieter im Vergleich fehlten.

Check24 hatte im Internet den Vergleich und die Vermittlung von Priva­t­haft­pflicht­ver­si­che­rungen angeboten. Einbezogen waren allerdings nur Versicherer, die mit Check24 eine Provi­si­ons­ver­ein­barung abgeschlossen hatten. Das waren nicht einmal die Hälfte der Anbieter. Auch viele große Versicherer wie Allianz, HUK-Coburg, CosmosDirekt, Continentale, ERGO Direkt und Nürnberger fehlten. Die geringe Marktabdeckung konnten Nutzer:innen allerdings kaum erkennen. Eine Liste der nicht teilnehmenden Versicherer befand sich erst am Ende einer gesonderten Internetseite, zu der lediglich ein unscheinbarer Link führte.

vzbv rügte fehlenden Hinweise auf eingeschränkte Marktauswahl

Das vermeintliche Topangebot muss längst nicht das günstigste am Markt sein, wenn die Mehrzahl der Versicherer gar nicht in den Vergleich einbezogen sind,“ sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Verbraucher:innen würden ein Vergleich­s­portal sicher anders bewerten, wenn klar ersichtlich ist, dass ihnen nur eine beschränkte Auswahl von Anbietern präsentiert wird. Und deshalb müssen sie deutlich auf eine derart eingeschränkte Marktauswahl und auf den Grund hierfür hingewiesen werden.“

LG: Vorgehen verstößt gegen Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Check24 gegen seine Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Ein Versi­che­rungs­in­ter­essent erwarte bei der Nutzung eines Vergleich­s­portals eine tendenziell vollständige Einbeziehung der am Markt befindlichen Produkte. Check24 habe aber nur 38 von 89 Versicherern und damit nicht einmal die Hälfte der Anbieter einbezogen. Eine individuelle und ausgewogene Markt­un­ter­suchung sei auf dieser Grundlage nicht möglich. Der Versi­che­rungs­ver­mittler hätte daher ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass seine Empfehlung auf einer lückenhaften Versicherer- und Vertragsauswahl beruht. An diese Information gelange der Kunde bei Check24 erst über Umwege und nach gezielter Suche, monierten die Richter. Von einem ausdrücklichen Hinweis könne keine Rede sein. Die Richter:innen rügten außerdem, dass Informationen über die Markt- und Infor­ma­ti­o­ns­grundlage des Versi­che­rungs­ver­gleichs auf der Webseite fehlten. Ein Vermittler müsse klar und verständlich darlegen, welche Versi­che­rungs­produkte er in Betracht gezogen habe und auf welche Weise er sich die nötigen Informationen verschaffe.

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (ab)

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