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Dokument-Nr. 35918

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil21.04.2026

Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung durch Missachtung der Verpi­xe­lungs­a­n­ordnung im Strafverfahren

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungs­po­li­zeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presse­recht­liches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medien­un­ter­nehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anony­mi­sie­rungs­a­n­ordnung des Straf­kam­mer­vor­sit­zenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht.

Der Verfü­gungs­kläger des presse­recht­lichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwur­ge­richts­kammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfü­gungs­kläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.

Der Vorsitzende der Schwur­ge­richts­kammer hatte vor der Haupt­ver­handlung eine sog. sitzungs­po­li­zeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.

Ein Medien­un­ter­nehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der straf­recht­lichen Haupt­ver­handlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfü­gungs­kläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Video­aus­schnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.

Der gegen diese Berich­t­er­stattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfü­gungs­kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medien­un­ter­nehmen unter Missachtung der sitzungs­po­li­zei­lichen Anordnung des Straf­kam­mer­vor­sit­zenden das Gesicht und den Namen des Verfü­gungs­klägers veröffentlicht habe. Für ein presse­recht­liches Zivilverfahren sei diese sitzungs­po­li­zeiliche Anordnung bindend.

Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteils­be­gründung: „Sitzungs­po­li­zeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medien­un­ter­nehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die wider­strei­tenden Interessen der Prozess­be­tei­ligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungs­po­li­zeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presse­un­ter­nehmen durch eine sitzungs­po­li­zeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Straf­pro­zess­ordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.

Eine Bindungswirkung sitzungs­po­li­zei­licher Anordnungen für presse­rechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Straf­kam­mer­vor­sit­zender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungs­kri­terien sind nämlich das Gewicht und die gesell­schaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachts­momente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtig­keits­gewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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