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Dokument-Nr. 25512

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Urteil30.05.2017Landgericht Frankfurt am Main2-03 O 134/16, 2/03 O 134/16, 2-3 O 134/16, 2/3 O 134/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2017, 460Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2017, Seite: 460
  • ZUM-RD 2017, 558Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2017, Seite: 558
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil30.05.2017

Fotobearbeitung: Model-Release-Vertrag rechtfertigt keine nachträgliche Einfügung eines "Stinkefingers" auf nackte Brust eines ModelsVeröf­fent­lichung des Fotos mit "Stinkefinger" auf Facebook begründet Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Ein Model-Release-Vertrag rechtfertigt nicht die Bearbeitung eines Fotos in der Form, dass nachträglich ein "Stinkefinger" auf die nackte Brust des Models eingefügt wird und die Veröf­fent­lichung dieses Foto auf Facebook. Dem Model steht in diesem Fall ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Fotoshooting mit einem weiblichen Model veröffentlichte der Fotograf unter anderem ein Foto des Models auf Facebook. Das Foto zeigte das Model mit nackter Brust. Auf der Brust hatte der Fotograf nachträglich ein "Stinkefinger" eingefügt. Er wertete dies als Protest gegen Facebook, welches die Veröf­fent­lichung von einem nackte Brust zeigenden Fotos verbiete. Das Model sah dies jedoch anders. Sie fühlte sich durch den "Stinkefinger" betroffen und verlangte vom Fotografen das Foto nicht weiter zu veröffentlichen. Dieser weigerte sich jedoch mit dem Hinweis darauf, dass ihm im Rahmen des abgeschlossenen Model-Release-Vertrags sämtliche Nutzungsrechte des Fotos übertragen wurden. Das Model erhob schließlich Klage auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz.

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Models. Ihr stehe sowohl der Anspruch auf Unterlassung als auch auf Zahlung des Schaden­s­er­satzes in Höhe von 500 EUR zu.

Kein Recht zur Einfügung des "Stinkefingers"

Der von den Parteien abgeschlossene Model-Release-Vertrag umfasse nach Auffassung des Landgerichts nicht das Recht zur Bearbeitung der Fotografie in der hier vorliegenden Art und Weise. Die Montage eines "Stinkefingers" auf die Brust des Models stelle eine erhebliche Veränderung der Fotografie dar, die über eine übliche Nachbearbeitung oder Retusche von Fotografien deutlich hinausgehe. Es fehle insoweit bereits an der Berechtigung des Fotografen, die Fotografie in dieser Form zu veröffentlichen.

Verletzung des Persön­lich­keits­rechts des Models

Durch die Montage des "Stinkefingers" sei nach Ansicht des Landgerichts das Persön­lich­keitsrecht des Models verletzt worden. Denn aus Sicht eines Durch­schnitts­be­trachters könne dies als dem Model gegenüber ausgestreckten "Stinkefinger" interpretiert werden. Soweit der Fotograf anführte, dass auf Facebook das Zeigen von nackten Brüsten untersagt sei und sich deshalb der "Stinkefinger" an Facebook richte, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn dem Fotografen habe eine andere Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die Fotografie ohne Verwendung eines die Geringschätzung ausdrückendes Symbols so zu verändern, dass sie auf Facebook veröffentlicht werden konnte. Es sei dem Model jedenfalls nicht zumutbar, mit einem solch offen­sicht­lichen abschätzigen Symbol gezeigt zu werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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