15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 2783

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.07.2006

Auch ein serientypischer Fehler eines Fahrzeugs ist ein SachmangelFehlerhaftes Spurverhalten berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Fahrzeug, das ohne Betätigung der Lenkung nach rechts zieht, ist mit einem Sachmangel behaftet, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin unter Berufung auf Herstel­ler­angaben vorträgt, es handele sich beim Schiefziehen des Fahrzeugs um eine serientypische Erscheinung und entspreche dem Stand der Technik. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Klägerin hat von der Beklagten, einem Autohaus, ein gebrauchtes Fahrzeug erworben. Sie verlangt nun Rückgän­gig­machung des Kaufvertrags, da das Auto ohne Betätigung der Lenkung nach rechts ziehe. Das Schiefziehen des Fahrzeugs wurde auch von einem Sachver­ständigen festgestellt und wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte meint jedoch, ein Sachmangel liege nicht vor. Entsprechend den Ausführungen des Herstellers entspreche das Fahrzeug dem Stand der Technik. Das Schiefziehen sei eine serientypische Erscheinung, eine technische Lösung könne man nicht anbieten.

Die Kammer hat das Schiefziehen des Wagens als Sachmangel gewertet und den von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag als wirksam erachtet. Sie führt in ihrer Entscheidung aus, dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs an dem heutigen Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge zu messen sei. Maßstab sei der Entwick­lungsstand der gesamten Automo­bil­in­dustrie und nicht derjenige des Fahrzeug­her­stellers. Der Käufer eines modernen Gebraucht­fahrzeugs dürfe davon ausgehen, dass dieses so konstruiert sei, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkhilfe geradeaus fahre. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der beanstandete Zustand kein Mangel sei, weil es sich um eine serientypische Erscheinung handele und das Herstellerwerk nicht in der Lage sei, der Beklagten konkrete Anweisungen zur Beseitigung des Zustands zu unterbreiten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/06 des LG Frankfurt am Main vom 31.07.2006

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